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Abschnitt 4.4 - 4.4 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Fahrzeugführer anhand der Betriebsanweisung über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu unterweisen.

Siehe § 40 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).