DGUV Information 213-101 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Keramische Industrie-Aufbereitung" (Zerkleinern, Mischen, Fördern mineralischer Rohstoffe) gemäß Nummer 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nummer 2.4.2

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Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Keramische Industrie-Aufbereitung" (Zerkleinern, Mischen, Fördern mineralischer Rohstoffe)
gemäß Nummer 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nummer 2.4.2
(DGUV Information 213-101)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: April 2017

Vorwort

Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde für Betriebe der keramischen Industrie von deren Verbänden erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann. Hierzu wurden Messdaten verwendet, die vom Messtechnischen Dienst der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) im Zeitraum von 2004 bis 2014 in Betrieben ermittelt und in die MEGA-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eingepflegt wurden. Zusätzlich wurden Experteneinschätzungen mit einbezogen.

Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2, und TRGS 900, Abs. 2.4.2, notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können 1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.

Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss dieser die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selbst ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten1
Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen2
Expositionsniveau bei branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen3
Schutzmaßnahmenkonzept4
Substitution und Staubvermeidung4.1
Technische Maßnahmen4.2
Organisatorische Maßnahmen4.3
Persönliche Maßnahmen4.4

Die Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 (A-Fraktion) erfordert gemäß GefStoffV sofortige Maßnahmen.