DGUV Information 213-101 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Keramische Industrie-Aufbereitung" (Zerkleinern, Mischen, Fördern mineralischer Rohstoffe) gemäß Nummer 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nummer 2.4.2

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Persönliche Maßnahmen

  • Zur Verfügung Stellen und Benutzen von Atemschutz insbesondere bei staubintensiven Tätigkeiten (z. B. Filterwechsel oder Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die mit Reinigungsarbeiten oder hoher Staubentwicklung verbunden sind).

  • Als Atemschutz (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten") können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2), partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Helm oder Haube mit Gebläse und Filter; mindestens TH2P) verwendet werden. Letztere bieten insbesondere bei längeren Tragezeiten einen deutlich höheren Schutzfaktor und einen besseren Tragekomfort.

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