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Tödlicher Sturz ohne Zeugen, ein Arbeitsunfall?

Das LSG Baden-Württemberg hat den tödlichen Sturz eines Lkw-Fahrers als Arbeitsunfall anerkannt.
Foto: © Ronald Rampsch - stock.adobe.com

Ein Lkw-Fahrer wurde mit schweren Kopfverletzung aufgefunden. Den Unfallhergang hatte niemand gesehen. Der Mann verstarb später im Krankenhaus. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den tödlichen Sturz als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Fall: Im April 2018 wartete der 1957-geborene Lkw-Fahrer bei einem Unternehmen auf die Beladung. Dabei wurde er mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden. Wie sich der Unfall zugetragen hatte, hatte niemand gesehen. Bei Einweisung ins Krankenkhaus gab der Mann an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. An den Unfallhergang konnte er sich nicht erinnern. Im Mai 2018 verstarb er im Klinikum an einem Hirninfarkt aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Die beiden Söhne des Verstorbenen beantragten Halbwaisenrenten. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anträge ab. Als Begründung gab sie an, dass kein Arbeitsunfall feststehe und ein Sturz aus der Fahrerkabine des Lkw nicht bewiesen sei. Darüber hinaus sah die Berufsgenossenschaft in den Angaben, die der Versicherte im Krankenhaus zu Kopfschmerzen und Schwindel machte, eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei jedoch nicht versichert.

Die Entscheidung: Das Stuttgarter Sozialgericht teilte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Im Berufungsverfahren holte das LSG Badem-Württemberg ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft hinzu. Ein Sachverständiger bewertete den Unfallhergang aufgrund des Ausmaßes und des Musters der Schädelverletzungen als einen Sturz aus großer Höhe. Die Ermittlungsakten zeigten: Auch die erstbehandelnde Ärztin nahm in ihrer Aussage einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung an, weswegen sie auch die Polizei informiert hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verursachung durch Dritte dann aber ausgeschlossen. Außerdem ergaben Angaben von Kollegen, dass der Lkw-Fahrer unterhalb der Fahrertür aufgefunden worden war. 

Das LSG Baden-Württemberg kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Sturz aus der Fahrerkabine und somit um einem Arbeitsunfall handelte. Die Angaben, die der Versicherte im Krankenhaus machte, sprachen aus Sicht der Richter nicht gegen diese Annahme. Zumal wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie ohnehin fraglich sei, ob der Lkw-Fahrer Kopfschmerzen und Schwindel vor oder nach dem Sturz verspürt hatte.

Quelle/Text: LSG Baden-Württemberg / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Urteil: Lesen Sie auch »Unfall bei Wartung des Jobrades, ein Arbeitsunfall?« >>

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