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Streitgespräch mit Chef: Herzstillstand kann Arbeitsunfall sein

Herzstillstand nach Streit mit dem Chef kann Arbeitsunfall sein.
Foto: © fizkes - stock.adobe.com

Eine Herzattacke nach einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten kann einen Arbeitsunfall darstellen. Darauf lässt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) schließen.

Der Fall: Nach Geschäftsschluss einer Bank verzeichnet die Kasse eine Differenz. Die Angestellte einer Bank hat mit ihrem Vorgesetzten eine verbale Auseinandersetzung darüber, ob dem Gebietsleiter der Sachverhalt zu melden ist. Kurz darauf kollabierte sie an ihrem Arbeitsplatz auf einem Schreibtischstuhl sitzend. Der Notarzt kam und reanimierte sie. Nach stationärer Aufnahme ins Krankenhaus wurde ihr ein Defibrillator implantiert. Die Bankangestellte verneinte zunächst einen Arbeitsunfall. Es habe kein plötzliches äußeres Ereignis vorgelegen. Damit fehle es schon begrifflich an einem »Unfall«. Sie habe bei der üblichen Arbeit einen Herzinfarkt erlitten. Bei einem telefonischen Gespräch mit dem Arbeitgeber hat sie angegeben, dass an diesem Tag keine Besonderheiten aufgetreten seien. Später beantragte die Klägerin, den Bescheid zu überprüfen. Der Grund: Sie habe keinen Herzinfarkt, sondern einen Herzstillstand erlitten. Außerdem sei es keinesfalls eine normale berufliche Situation gewesen, sondern vielmehr ein sehr stressiger Tag. 

Die Entscheidung: Das Sozialgericht (SG) Schleswig hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein die Berufung zurückgewiesen. Als Begründung führten die Gerichte an, dass der »Herzstillstand« der Klägerin kein Arbeitsunfall sei, weil kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Auch habe keine Extremsituation vorgelegen. Überall seien Situationen anzutreffen, bei denen man sich im hohen Maße über verbale Differenzen oder das Verhalten anderer aufregen könne. Das Gespräch mit dem Vorgesetzten habe zwar »unschön, unharmonisch und frostig« geendet. Er bezeichnete dies jedoch als Alltagsgeschäft. Die Richter führen weiter an, dass der »plötzliche Herztod« gerade als ein kardialer Tod aus vollem Wohlbefinden definiert sei. Besondere Dispositionen, die den akuten Herztod unmittelbar verursachten, seien nicht bekannt. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Beklagte im Ursprungsbescheid zunächst einen Herzinfarkt statt des plötzlichen Herztods angab.

Mit der Revision führt die Klägerin an, dass ihr Gespräch mit dem Kollegen, der die Filialleiterin vertreten hat, optisch und akustisch auf sie eingewirkt und einen Herzstillstand als Gesundheitsschaden verursacht habe. Für ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bedürfe es kein besonderes oder ungewöhnliches Geschehen. Sie beantragt, die Urteile der ersten Instanzen aufzuheben und das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das BSG (Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R) hat die Revision zugelassen. Die zugrundeliegenden Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob das Berufungsurteil zutreffend sei oder nicht. Auf Basis des angefochtenen Urteils lasse sich nicht beurteilen, ob der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Bankkauffrau und dem Gespräch mit dem Stellvertreter der Filialleiterin gegeben sei. Weiter müsse geklärt werden, welche äußeren Einwirkungen eventuell Gesundheitsschäden kausal und rechtlich wesentlich hervorgerufen haben.

Quelle/Text: BSG / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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