Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München befasst und entschieden: Gestattet ein Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause, darf er seine Weisung ändern, wenn betriebliche Gründe gegen eine Erledigung von Aufgaben im Homeoffice sprechen.
Der Fall: Ein Grafiker ist bei einem Unternehmen in Vollzeit beschäftigt. Mit Erlaubnis des Geschäftsführers arbeiteten die sonst im Büro tätigen Angestellten seit Dezember 2020 an ihrem jeweiligen Wohnort. Lediglich das Sekretariat war im eingeschränktem Umfang im Büro vor Ort tätig. Am 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Grafiker an, seine Tätigkeit wieder in Präsenz im Büro in München zu leisten. Der Arbeitnehmer reichte Klage ein. Damit wollte er erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf, heißt es in der Mitteilung des LAG München.
Die Entscheidung: Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ergebe sich ein Anspruch auf Homeoffice-Arbeit. Auch lasse sich aus § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Wie die Arbeitspflicht konkretisiert wird, obliege dem Arbeitgeber. Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus auf Arbeitswegen oder allgemeine Infektionsrisiken am Arbeitsort und in Pausenzeiten stünden einer Verpflichtung, wieder im Büro zu arbeiten, nicht entgegen.
Diese Entscheidung hat das LAG München (Urteil vom 26.08.2021 – Az. 3 SaGa 13/21) bestätigt. Weiter führt es an, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigem Ermessens den Arbeitsort des Grafikers durch Weisung neu bestimmen durfte. Hintergrund ist, dass der Arbeitsort nicht im Arbeitsvertrag festgelegt war. Außerdem gab es auch später keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Wohnung des Klägers als Arbeitsort bestimmt. Ein Recht auf Homeoffice habe im Februar 2021 auch nicht nach § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV bestanden. Aus dieser Vorschrift ergebe sich kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Richter werteten, dass die Weisung des Arbeitgebers billiges Ermessen gewahrt habe. Schließlich sprachen zwingende betriebliche Gründe gegen eine Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice. Die technische Ausstattung sei nicht mit der im Büro vergleichbar gewesen. Auch konnte der Kläger nicht darlegen, Daten gegen Zugriff Dritter – und seiner Frau, die für die Konkurrenz arbeitet – geschützt zu haben.
Quelle/Text: LAG München / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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