Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, PSA  

Geänderte Corona-Verordnung: Neue Pflichten und Rechte für Arbeitgeber

Hand mit einer Impfspritze
Foto: © Thaut Images - stock.adobe.com

Seit dem 10. September 2021 ist die geänderte (und verlängerte) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft und verpflichtet Arbeitgeber zu mehr Pflichten bei der Corona-Prävention. Welche Bedeutung das für die betriebliche Praxis hat, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag zur novellierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Das Bundesarbeitsministerium (zuständig für Arbeitsschutz) und das Bundesgesundheitsministerium (zuständig für Infektionsschutz und Gesundheit) haben im gemeinsamen Kampf gegen Corona noch kurz vor der Bundestagswahl zwei Neuregelungen zum einen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und zum anderen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Weg gebracht.

Befristung gemäß der epidemischen Lage

Diese Neuregelungen stehen unter einem, schon mehrfach verlängerten zeitlichen Vorbehalt. Sie sind jeweils befristet für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (zuletzt verlängert bis 24. November 2021 durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 31. August 2021 in BGBl. I Nr. 61 vom 3. September 2021, Seite 4072).

Pflichten und Rechte unterschiedlich geregelt

Während die 1. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 6. September 2021 (siehe BAnz AT vom 9. September 2021) im neugestalteten § 5 Schutzimpfungen dem Arbeitgeber erweiterte Pflichten auferlegt, sollen ihm durch die jüngste Novelle des IfSG erweiterte Auskunftsrechte in bestimmten Berufsfeldern an die Hand gegeben werden.

Angebote nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt folgendes: Wie schon in der jüngeren Vergangenheit (siehe dazu die Beiträge vom 19. April 2021 und 26. April 2021 betreffend die Novellen der damaligen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) verpflichtet auch die jüngste Novelle der „Corona“-Arbeitsschutzverordnung (so die umgangssprachliche Bezeichnung) den Arbeitgeber dazu, Angebote zu machen.

War es in der Erstfassung der Verordnung (§ 2 Abs. 4 a.F. der VO in BAnz AT vom 22. Januar 2021) das Angebot zur Homeoffice-Tätigkeit, ist es nunmehr nach der völligen Neustrukturierung der Verordnung (BAnz AT vom 28. Juni 2021) die Pflicht zum Angebot von Schutzimpfungen.

Wörtlich heißt es dazu in § 5 Absatz 1: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchzuführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.“

Nach § 5 Absatz 2 (neu) der Verordnung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Möglichkeit zur Schutzimpfung aufzuklären.

Hinweise zur praktischen Umsetzung

Nach Sinn und Wortlaut der Regelung sollen die Corona-Schutzimpfungen erkennbar „betriebsnah“ durchgeführt werden, sei es, dass etwa in größeren Betrieben separate Räumlichkeiten für „Inhouse-Impfungen“ bereitgestellt und die Belegschaften auf die Termine eines externen Dienstleisters hingewiesen werden, sei es, dass etwa Kleinstbetriebe (Friseure, Imbissläden) für ihre Beschäftigten im zuständigen Werksarztzentrum einen Impftermin organisieren. Im Übrigen ist die Unterstützungsplicht des Arbeitgebers gegenüber Betriebsärzten dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nachgebildet.

Während gemäß den arbeitsrechtlichen Regelungen (§§ 616, 275 BGB) der Entgeltanspruch ungemindert fortbesteht, wenn der Beschäftigte wegen einer Behandlung unvermeidbar zu Beginn der Arbeitszeit noch in der Praxis sitzt und der Arbeitsausfall nur unwesentlich ist, ist nach der vorliegenden Regelung erkennbar nicht daran gedacht, dass die Beschäftigten ihren Impftermin – anders als anlässlich einer krankheitsbedingten Akutbehandlung, gegebenenfalls mit anschließender Feststellung der Arbeitsunfähigkeit („Gelber Schein“) beim Hausarzt oder einem anderen Arzt ihrer Wahl wahrnehmen.

Andernfalls müsste der Arbeitgeber in Kauf nehmen, dass etwa Berufspendler während der Arbeitszeit „mal schnell nach Hause fahren“, um sich vom Hausarzt impfen zu lassen oder in Großstädten (Berlin, München, Hamburg, Köln) querbeet ans andere Ende der Stadt zum Arzt gehen, um danach noch für kurze Zeit zum Betrieb zurückzukehren oder gleich nach Hause zu fahren, weil der Arbeitstag vorbei ist.

Insofern ist der zeitliche und damit letztlich auch der finanzielle Verlust, den der Arbeitgeber durch den Impftermin des Mitarbeiters während der Arbeitszeit hinnehmen muss, anders zu bewerten als der bei einer Behandlung im Rahmen einer unvorhersehbaren Akuterkrankung.

Empfehlung

Zur Vermeidung von nachträglichen Streitigkeiten um Arbeitszeiten, Fehlstunden und Entgeltfortzahlung für Fehlzeiten sollte der Arbeitgeber die Beschäftigten, die auf einer (separaten) Corona-Impfung durch den (Haus-)Arzt ihrer Wahl bestehen, auf diesen wichtigen Unterschied hinweisen.

Insgesamt haben die Beschäftigten bei der zeitlichen Lage und Dauer des Impftermins auch weiterhin die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf betriebliche Belange (§ 242 BGB), so wie es schon heute der Fall ist, wenn etwa dem Arztbesuch keine akute Erkrankung, sondern lediglich der jährliche Gesundheits-Check oder die anlassunabhängige Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen zugrunde liegt.

Dem Arbeitgeber ist zudem zu empfehlen, die dringend notwendige Akzeptanz von Corona-Impfungen sowohl im gesamtgesellschaftlichen als auch betrieblichen Interesse weiter zu erhöhen. Die betriebsnahe („Inhouse“)-Impfung ist dazu unverzichtbar.

Quelle/Text: Dr. Kurt Kreizberg

Aktuelle Rechtsprechung: Lesen Sie auch "Urteil zu Corona-Quarantäne während des Urlaubs" >>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt