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Urteil zu Corona-Quarantäne während des Urlaubs

Eine angeordnete Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion rechtfertigt keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.
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Eine angeordnete Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion rechtfertigt keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Das besagt ein Urteil des Arbeitsgerichts in Bonn.

Der Fall: Ein Betrieb gewährte einer Arbeitnehmerin Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020. Die Beschäftigte musste sich jedoch auf behördliche Anordnung für die Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Grund war eine Infektion mit dem Corona-Virus. Für diesen Zeitraum lag dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber vor Gericht die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. 

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage (Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21) abgewiesen. Dem Urteil zufolge waren die Voraussetzung für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Diese ergeben sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach braucht es bei einer Erkrankung während des Urlaubs ein ärztliches Zeugnis als Nachweis, damit Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis konnte die Klägerin jedoch nicht belegen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten obliege allein dem behandelnden Arzt. Weiter besagt das Urteil, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus ausscheidet. Hintergrund ist, dass keine planwidrige Regelungslücke oder ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus bedeute nicht zwingend und unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle/Text: Justizportal NRW / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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