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Corona-Fall im Betrieb: Diese Maßnahmen sind zu ergreifen

Im Fall einer Corona-Infektion im Betrieb greift der Pandemie-Plan.
Foto: © Thomas Reimer - stock.adobe.com

Während der Corona-Pandemie gehen viele Beschäftigte weiter ihrem Job nach – teils im Homeoffice, teils im Betrieb vor Ort. Eine Erkrankung oder Infektion kann auch am Arbeitsplatz auftreten. Doch wie ist vorzugehen, wenn es im Unternehmen zu einem Verdachts- oder Krankheitsfall kommt?

Ob Paketzentrum oder Fleischverarbeitung: Die Meldungen über Betriebe mit Corona-Fällen häufen sich. Darunter Belegschaften mit zahlreichen positiv Getesteten und hunderten Beschäftigten in häuslicher Quarantäne. Die Folge: eingeschränkte Produktion oder gar vorübergehender Betriebsstillstand.

Bereits bei einem Verdachtsfall oder einer ersten Erkrankung im Unternehmen ist richtiges Handeln gefragt. Wann der Verdacht einer Infektion besteht und welche Maßnahmen bei einem Corona-Fall zu ergreifen sind, beantwortet die Broschüre »Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/Erkrankungsfälle im Betrieb« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Darin zu finden sind ebenso Ansprechpartner sowie Hinweise, wie Betriebe in der aktuellen Situation für Sicherheit und Gesundheit sorgen können.

Corona-Pandemie-Plan erstellen

Eine Pandemie-Plan hilft bei dem richtigen Vorgehen im Ernstfall. Darin legt das Unternehmen unter anderem Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Betrieb fest. Die Verantwortlichen sollten benannt werden und im Betrieb bekannt sein. Denn gerade bei Pandemie-Fragen braucht es oft schnelle Antworten. Ebenso zählt zu einem Pandemieplan, Beschäftigte über vorbeugende Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie angepasste Arbeitsabläufe zu informieren.

Verdachtsfälle erkennen

Ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus besteht laut DGUV-Broschüre, wenn Personen akute respiratorische Symptome wie Atemnot oder unspezifischen Allgemein-Symptome zeigen, gleichzeitig Kontakt zu einer positiv getesteten Person bis maximal 14 Tage vor Erkrankungsbeginn hatten. Der Kontakt zu einem Corona-Fall ist in Pflege, Krankenhäusern oder Arztpraxen keine Voraussetzung für einen Verdachtsfall. Gleiches gilt, wenn die Person zur Risikogruppe gehört.

Mit Verdachts-/Krankheitsfällen umgehen

Besteht ein konkreter Corona-Verdacht, ist der Betriebsarzt zu informieren und der betroffene Mitarbeiter umgehend nach Hause zu schicken. Der Beschäftigte sollte sich telefonisch mit seinem Hausarzt in Verbindung setzen. Solange das Testergebnis aussteht, bleibt er in häuslicher Quarantäne.

Sämtliche Kontaktflächen des betroffenen Beschäftigten im Betrieb sind durch unterwiesene Reinigungskräfte gründlich zu reinigen – insbesondere der Arbeitsplatz, Handläufe, Türgriffe, Toilettenräume etc. Durch Desinfektion kontaminierter Oberflächen lässt sich eine Verbreitung des Erregers und damit die Ausbreitung des Virus reduzieren. Wichtig dabei: Es sind nur für Viren geeignete Desinfektionsmittel zu verwenden. Dazu zählen in der Regel Desinfektionsmittel mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirkung. Ebenso sind Räumlichkeiten, in denen sich eine erkrankte Person aufgehalten hat, gut zu lüften – regelmäßig mindestens 30 Minuten bei vollständig geöffnetem Fenster.

Der Betrieb hat alle unmittelbaren Kontaktpersonen des Verdachtsfalls zu ermitteln. Dazu zählen sämtliche Kollegen und Mitarbeiter, die sich in seiner Nähe aufgehalten haben. Bei positivem Testergebnis sind die Kontaktpersonen zwecks Ermittlung der Infektionsketten dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Gesundheitsamt ordnet Maßnahmen an

Im ersten Schritt entscheidet der Hausarzt des Beschäftigten über das weitere Vorgehen. Dieser stellt bei Bedarf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und veranlasst einen Test auf das Corona-Virus. Fällt das Testergebnis positiv aus, informiert der Arzt das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich an den Arbeitgeber, um das Vorgehen abzustimmen und Maßnahmen anzuordnen. Der Beschäftigte verbleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne – auch bei milden Krankheitsverläufen. Verläuft die Erkrankung schwerer, kann ein Behandlung im Krankenhaus erforderlich sein.

Die DGUV empfiehlt Arbeitgebern, während der Quarantäne-Zeit mit betroffenen Beschäftigten in Kontakt zu bleiben. Denn oftmals kommen Fragen rund um Freistellung, Lohnfortzahlung oder Kontaktpersonen auf. Wann es zurück an den Arbeitsplatz geht, entscheiden der behandelnde Arzt und das Gesundheitsamt.

Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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