Da aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 kaum bis gar keine Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in Apotheken und Drogerien mehr erhältlich sind, hat die Bundesstelle für Chemikalien eine Ausnahmezulassung erwirkt.
Die Bundesstelle für Chemikalien als zuständige Behörde hat nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bekanntgegeben. Infolgedessendürfen Apotheken in Deutschland ab sofort Desinfektionsmittel für die Hände herstellen. Bislang war ihnen das ohne entsprechende Zulassung nicht gestattet.
Die Weltgesundheitsbehörde (WHO) hat zur Herstellung und für das Inverkehrbringen von Händedesinfektionsmittel eine Formulierung empfohlen. Diese setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
2-Propanol 99,8 Prozent (v/v) 75,15 Milliliter
Wasserstoffperoxid 3 Prozent (v/v) 4,17 Milliliter
Glycerol 98 Prozent (v/v) 1,45 Milliliter
Gereinigtes Wasser ad 100 Milliliter
sowie für
2-Propanol-Wasser-Gemisch 70 Prozent (v/v)
Die Zulassung erfolgte am 4.03.2020. Sie verliert am 31.08.2020 ihre Gültigkeit.
Quelle/Text: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Redaktion arbeitssicherheit.de
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