Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, PSA  

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Neuregelungen beim Thema „Atemschutzmasken“

Foto: © Supachai - stock.adobe.com

Es gibt eine weitere Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie betrifft das Tragen und den Umgang mit Atemschutzmasken. Unternehmen sollen unter anderem künftig mithilfe von Gefährdungsbeurteilungen die Gefährungen von Mund-Nase-Bedeckungen ermitteln. Unser Arbeitsschutzexperte hat sich die Neuerungen für Sie angesehen.

Atemlose Regelsetzung

Die betriebliche Praxis hat sich mittlerweile auf die verschiedenen Neuregelungen des Arbeitsschutzgesetzes vom 22.12.2020 eingestellt (siehe dazu den Beitrag vom 09.04.2021 „Arbeitsschutzgesetz: Alles unter Kontrolle“). Zwischen Januar und April 2021 erfolgten dann zwei Novellen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (siehe dazu den Beitrag vom 19.04.2021 „Testpflicht versus Testangebot“). Nun hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erneut der nächsten Rechtsebene unterhalb der Gesetze und Verordnungen zugewandt und im GMBl. Nr. 27 vom 07.05.2021, Seite 622 ff.) eine zweite Novelle zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020 bekannt gegeben, nachdem diese SARS-Regel gerade erst zwei Monate zuvor (GMBl. Nr. 11 vom 22.02.2021, Seite 227 ff.) eine umfängliche Überarbeitung im Themenfeld Lüftung erfahren hatte.

Ausgangspunkt dieser Novelle auf der Ebene der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist das seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 zwölf (!!!) Mal novellierte Infektionsschutzgesetz (§ 5 IfSG).

Atemschutzmasken im Zentrum der Novelle

Während die Februar-Novelle der SARS-Regel zum Thema „Lüftung“ in engem Zusammenhang mit der gleichnamigen Arbeitsstättenregel A3.6 „Lüftung“ unter dem Dach der Arbeitsstättenverordnung zu sehen ist, sind beim Thema „Atemschutzmasken“ die Verbindungslinien zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beachtlich, die schon im Rahmen ihrer 1. Novelle (siehe Bundesanzeiger AT vom 12.03.2021) unter § 4 Abs. 1a und 1b Regelungen zum Mund-Nase-Schutz und zu Atemschutzmasken traf.

Das sind die wesentlichen Neuerungen

Nach Punkt 2.5 Abs. 1 (neu) sind Atemschutzmasken im Sinne der SARS-Regel „filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter“. In den folgenden Absätzen 2 und 3 werden dann technische Details zu den beiden vorstehend genannten Untergruppen herausgebildet.

Im Kontext der durch Masken möglichst zu verhindernden Atemwegserkrankungen enthält Punkt 2.8 (neu) Änderungen zu den Kurzzeitkontakten. Als Kurzzeitkontakt wird nunmehr die Summe aller entsprechenden Personenkontakte bezeichnet, die über den gesamten Tag zehn Minuten nicht übersteigt.

Neu ist die Definition betreffend Desinfektionsmittel. Nach Punkt 2.9 handelt es sich dabei um Mittel mit mindestens dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, womit dann eine ausreichende Wirkung gegen sogenannte behüllte Viren erzielt werden soll, zu denen auch das SARS-CoV-2-Virus gehört.

Filtrierende Halbmasken gemäß Punkt 2.5 sind gemäß Punkt 4.1 Abs. 3 vom Arbeitgeber bereitzustellen, und zwar (Abs. 4) in ausreichender Menge. Für Beschäftigte besteht nach Abs. 4 eine Tragepflicht.

Erhebliche Neuerungen finden sich auch unter Punkt 4.2.13, der schon bisher das Thema „Mund-Nase-Schutz“ im wahrsten, wie übertragenen Sinn abdeckte. So hat der Arbeitgeber jetzt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und wenn ja, welche Gefährdungen mit der regelmäßigen Benutzung von Atemschutzmasken einhergehen. Ein sechs Punkte umfassender, aber nicht abschließender Katalog („insbesondere“) gibt hierzu wesentliche Prüfkriterien vor.

Auch die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Punkt 5.2 soll sich künftig dem Thema „Verwendung von Atemschutzmasken“ zuwenden.

Negative Wirkung von Masken wird berücksichtigt

Gemäß dem schon von Paracelsus überlieferten Satz „Die Dosis macht das Gift“ steht nunmehr die wichtige Erkenntnis im Mittelpunkt, dass Atemschutzmasken in ihren verschiedensten Ausgestaltungen nicht nur Gutes bewirken (Schutz vor Corona), sondern auch negative Wirkungen für die Gesundheit der Beschäftigten zeitigen können.

Toxisch, ganz im Sinne des Alchimisten, könnten allmählich aber auch die von der betrieblichen Praxis kaum mehr zu überblickenden Corona-Vorschriften werden, die aus verschiedenen Quellen (Bundesgesetzblatt, Gemeinsames Ministerialblatt, Bundesanzeiger, etc.) sprudelnd, die Betriebe zunehmend überfluten.

Wer als Unternehmer keinem Branchenverband oder einer Kammer angehört und auf diesem Wege stetig auf dem Laufenden gehalten wird, ist schlichtweg überfordert, die in stetig kürzeren Taktungen vollzogenen Novellen noch nachzuhalten.

Wie schon gesagt: Die Dosis macht das Gift. Da helfen dann auch keine Atemschutzmasken mehr.

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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