Zum 1. Januar 2021 hat das Arbeitsschutzgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (kurz: Arbeitsschutzkontrollgesetz) eine Reform erfahren, die – maßgeblich auch beeinflusst vom Bundesrat – für die betriebliche Praxis neue Herausforderungen mit sich bringt. Zeit, sich das Arbeitsschutzkontrollgesetz mal genauer anzusehen. Das hat für arbeitssicherheit.de der Arbeitsrechtsexperte Dr. Kurt Kreizberg getan. Im ersten Teil der Serie zum Arbeitsschutzgesetz geht es um die Abstimmungsregelung.
Neue bürokratische Anforderungen: erweiterte Dokumentationspflichten
Die im Rahmen der Corona-Pandemie in Teilbereichen der deutschen Wirtschaft sichtbar gewordenen, wiewohl seit längerem bekannten, Arbeitsschutzdefizite haben nun dazu geführt, dass auch Wirtschaftsbereiche und Berufsgruppen mit neuen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, die sich dies noch vor gut einem Jahr nicht hätten vorstellen können.
Als im August 1996 das Arbeitsschutzgesetz in Kraft trat, hatte die damalige Bundesregierung die Pflicht zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen (§§ 5 und 6 ArbSchG) erst ab dem 11. Arbeitnehmer greifen lassen. Dieses Kleinbetriebsprivileg wurde zunächst in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Jahre 2010 und im Oktober 2013 dann auch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufgehoben. Im ArbSchG stehen nunmehr neue Dokumentationspflichten in Haus.
Dokumentation der Zusammenarbeit von Arbeitgebern
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sind, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, die jeweiligen Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Damit geht im Einzelfall die Verpflichtung einher, sich und die Beschäftigten wechselseitig über Sicherheitsrisiken zu unterrichten und entsprechenden Abwehrmaßnahmen abzustimmen (Satz 2).
Durch eine Konkretisierung von § 22 Abs. 1 ArbSchG, der bis dato in eher allgemeiner Form den Arbeitsschutzbehörden das Recht gab, Auskünfte für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben vom Arbeitgeber einzufordern, ist nunmehr geregelt, dass „die zuständige Behörden von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen können, dass das Ergebnis der Abstimmung über die im Falle der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 ArbSchG schriftlich vorgelegt wird.“
Konsequenz der Abstimmungsregel
Während man bis dato davon ausgehen konnte, dass die Abstimmungsregelung nach § 8 ArbSchG üblicherweise nur auf Baustellen relevant wird, kann, gerade auch unter Corona-Bedingungen, diese neue Dokumentationsregelung auch greifen, wenn z.B. Bundeswehrangehörige (Bundesbedienstete) in einem Klinikum (Stadt- bzw. Landesdienst) mit dem dortigen medizinischen Personal im Wege der Amtshilfe Bund/Land Corona-Abstriche an Patienten durchführt und die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde, etwa unter Einbeziehung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, diese Zusammenarbeit nunmehr dokumentiert haben will.