Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Sicheres Arbeiten im Homeoffice

Es gibt einen Unterscheid zwischen Telearbeit un mobilem Arbeiten.
Foto: © deagreez - stock.adobe.com

Gerade in Zeiten des Coronavirus schicken viele Unternehmen ihre Beschäftigten ins Homeoffice. Für Arbeitgeber gibt es dabei einige Regelungen zu beachten.

Das Homeoffice scheint aktuell gefragter denn je zu sein. Grund dafür ist das Coronavirus. Um die Infektionsrisiken zu minimieren, arbeiten – sofern es das Arbeitsfeld erlaubt – ganze Belegschaften von Zuhause aus. Dafür braucht es ein mobiles Endgerät sowie die Anbindung via Internet an das Unternehmen. Moderne Technologien machen es möglich. Auch unabhängig der aktuellen Situation sind Homeoffice-Möglichkeiten bei Beschäftigten gefragt – sei es zur Vereinbarkeit von Familien und Beruf oder zwecks Ausübung des Jobs auf Dienstreisen.

Telearbeit vs. mobiles Arbeiten

Gehen Beschäftigte ihrer Tätigkeit nicht im Büro, sondern von Zuhause aus nach, bezeichnen das viele landläufig mit dem Begriff Homeoffice. Doch genau genommen unterscheidet sich die Arbeit außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes in Telearbeit und mobiles Arbeiten.

Der Unterschied: Telearbeit ist rechtlich definiert, mobiles Arbeiten nicht. Das wiederum wirkt sich auf die Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsplatzes aus.

  • Der Begriff Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Nach § 2 Absatz 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Der Arbeitgeber stattet diesen Arbeitsplatz mit Mobiliar, Arbeitsmitteln sowie Kommunikationseinrichtungen aus – also analog zu klassischen Arbeitsplätzen im Betrieb. Es gelten die Vorgaben der ArbStättV.
  • Die Arbeitsform mobiles Arbeiten – auch betitelt als mobile Telearbeit oder Mobile Office – ist rechtlich bisher nicht definiert. Zwar nutzen Beschäftigte dabei ebenso eine technische Anbindung via Internet an das Unternehmen, aber ihre mobile Arbeit ist weder an ein Büro noch an einen Arbeitsplatz in ihrem Zuhause gebunden. Mit mobilen Endgeräten können sie von jedem Ort aus ihrer Tätigkeit nachgehen. Darüber hinaus kennzeichnet sich mobiles Arbeiten dadurch, dass diese nicht fest zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbart ist. Sie ist zudem eher kurzzeitig angedacht. Die Vorgaben der ArbStättV greifen in der Regel nicht.

Unabhängig davon, ob die ArbStättV zur Anwendung kommt, müssen Arbeitgeber sowohl bei Telearbeit als auch bei mobilem Arbeiten ihren Schutzpflichten nachkommen. Dazu zählen insbesondere das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz.

Die Unfallkasse Hessen (UKH) merkt im Zusammenhang mit mobiler Arbeit an, dass kurzfristig verordnetes mobiles Arbeiten im Homeoffice für längere Zeit einen festen Arbeitsplatz darstellen kann – je nachdem wie lange die Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus andauern. Die Folge dessen wäre, dass die ArbStättV Anwendung fände. Nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handelt es sich jedoch bei der Möglichkeit, während der Coronakrise für einen begrenzten Zeitraum im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der ArbStättV, sondern um mobile Arbeit. In Ausnahmesituationen, wie es jetzt durch die Coronakrise der Fall sei, könne mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

Gestaltung des Homeoffice

Insbesondere bei kurzfristig angeordneter Heimarbeit verfügt nicht jeder Haushalt über ein entsprechendes Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bürostuhl. Vielmehr müssen provisorische Lösungen wie der Küchen- oder Esszimmertisch herhalten. Damit Beschäftigte sich ihre Arbeit von Zuhause aus sicher und gesund gestalten können, gibt die DGUV gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen folgenden Tipps:

  • Das Tageslicht sollte am besten von der Seite auf den Rechner fallen. Lichtquellen sollten sich weder auf Bildschirm spiegeln, noch den Anwender frontal blenden.
  • Der Abstand zwischen Anwender und Bildschirm beträgt im Idealfall etwa 50 bis 70 Zentimeter.
  • Sofern vorhanden raten die Experten dazu, externe Equipment wie Tastatur, Maus und Monitor zu verwenden. Das ermöglicht eine bessere Arbeitshalt und Ergonomie.
  • Die Einstellung des Bildschirms sollte so ausgerichtet sein, dass der Anwender senkrecht darauf blickt und den Kopf dabei leicht gesenkt hält. Dies beugt Verspannungen im Nacken vor.
  • Um Verspannungen im Rücken vorzubeugen, sind Wechsel in der Sitzhaltung sowie Bewegungspausen empfohlen.

Quelle/Text: DGUV, UKH / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Unfallversicherungsschutz: Lesen Sie auch »Wann ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?« >>

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