Die aktuelle Corona-Pandemie sorgt für leere Büros. Viele Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice. Da stellt sich die Frage zum Unfallversicherungsschutz.
Aktuell arbeiten viele deutsche Beschäftigte von Zuhause. Grundsätzlich greift dort auch der Unfallversicherungsschutz, wenn ein Unfall während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit passiert. Doch die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist nicht immer leicht.
Die positive Nachricht vorweg: Mitarbeitende, die ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Umfeld nachgehen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sprich: Sollten sie verunfallen, handelt es sich grundsätzlich um einen Arbeitsunfall. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Ort, an dem sie arbeiten, sondern der Zusammenhang zwischen ihrer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführten Tätigkeit und ihren beruflichen Aufgaben.
Ein Beispiel: Fällt ein Versicherter die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Aber: Stürzt sie die Treppe herunter, weil sie an der Haustür ein privates Paket annehmen möchte, handelt es sich hierbei nicht um eine berufliche, sondern um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Bei diesem Vorfall handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Gang aufs WC unterliegt nicht dem Unfallversicherungsschutz
Gleiches gilt übrigens auch für den Gang auf die Toilette oder in die Küche: Der ist grundsätzlich privater Natur. Das gilt für das Arbeiten im Unternehmen wie auch zuhause. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben: Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in die Küche sind als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und damit im Homeoffice nicht versichert (vgl. BSG, Urt. v. 06.12.1989, Az. 2 RU 5/89). Werden hingegen mehrere Räume betrieblich genutzt, kann der Weg zwischen ihnen unter Umständen als Arbeitsweg gewertet werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.04.2017, Az. L 2 U 101/14).
Die Ausführungen machen klar: Eine Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Oftmals entscheiden Gerichte darüber, ob es sich bei einem Vorfall im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.
Quelle: Unfallkasse Hessen, BG ETEM, Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)
Stand: März 2020
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