News  Arbeitssicherheit  

Kein Unfallversicherungsschutz an diesen beiden Orten

Auf Toiletten und in Kantinen droht häufig Rutschgefahr durch nassen Boden.
Foto: © lagom - stock.adobe.com

Es gibt zwei Orte im Betriebsgebäude, die nicht zwangsläufig von der Unfallversicherung abgedeckt sind, wenn dort ein Unfall während der Arbeit passiert. Beide beginnen mit »K«!

Es mag absurd klingen, aber juristisch gesehen sind Klo und Kantine Orte im Arbeitsgebäude, die der privaten Nutzung dienen. Ereignet sich dort ein Unfall während der Arbeitszeit, handelt es sich um keinen Arbeitsunfall. So geschehen zum Beispiel im Januar 2017. Ein Mann ging vor Gericht, verlor jedoch die juristische Auseinandersetzung.

Was war passiert: Der Mann – ein Mechaniker – war im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Untergrund ausgerutscht und hatte sich beim Sturz den Kopf am Waschbecken angeschlagen. Fazit: Gehirnerschütterung, vier Tage Krankenhausaufenthalt. Er beantragte die Anerkennung des Vorfalls bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG Bau) als Arbeitsunfall – erfolglos. Diese lehnte die Anerkennung ab. Der Mechaniker reichte eine Klage ein.

Das Sozialgericht Heilbronn schloss sich aber der Entscheidung der BG Bau an. Der Mann hatte nämlich argumentiert, dass ein seifiger Boden als Unfallursache im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege. Das sah das Gericht anders: Es führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass sowohl in öffentlichen wie auch in privaten Kloräumen ein gefliester Boden – durch Nässe oder Seife – rutschig sein könne. Aus diesem Grund liege keine besondere betriebliche Gefahr vor. Das Urteil ist nachzulesen unter Az. S 13 U 1826/17).

Auch ein Berufungsversuch des Mechanikers vor dem Landessozialgericht blieb erfolglos.

In einem anderen Streitfall hatte das Sozialgericht bereits 2012 ähnlich geurteilt: Ein Daimler-Mitarbeiter war in der Kantine auf Salatdressing ausgerutscht, gestürzt und hatte sich verletzt. Seine Klage wurde auch vom Heilbronner Gericht abgewiesen. Essen fiele in den Bereich des Privatlebens und nicht in den beruflichen Lebensbereich. Daher unterstützte das Gericht die Entscheidung der BG, die Anerkennung als Arbeitsunfall abzulehnen.

Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)

Gerichtsurteil: Lesen Sie auch »Toiletten-Besuch: Nur der Weg dorthin ist versichert« >>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt