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Toiletten-Besuch: Nur der Weg dorthin ist versichert

Wenn Arbeitnehmern auf dem stillen Örtchen ein Unglück passiert, gilt das nicht als Arbeitsunfall. Das musste ein Polizist erleben, der sich beim WC-Besuch verletzte und einen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall stellte.


Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt

Auf der Toilette ist ein Polizist nicht im Dienst, sondern in privater Angelegenheit unterwegs. Das entschied das Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 13.1024) und wies die Klage eines Beamten ab.

Der Polizist hatte geklagt, weil er sich beim Zuziehen einer WC-Tür den Finger derart eingeklemmt hatte, dass dieser an den nachfolgenden Tagen stark anschwoll. Daraufhin beantragte der Verletzte die Anerkennung eines Dienstunfalles und damit die Erstattung der Arztkosten - ohne Erfolg.

Das zuständige Landesamt für Finanzen verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, weil sich die Verletzung nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ereignete. Vielmehr seien die »Geschäfte«, die man normalerweise auf der Toilette erledigte, »privatwirtschaftlicher Natur«. Kurz gesagt: Auf dem WC ist der Polizist Privatmann.

Auch beim Essen ist man nicht unfallversichert

Zu derart privaten Verrichtungen gehört auch die Nahrungsaufnahme: Beim Gang in die Kantine sind Arbeitnehmer versichert, beim Essen selbst nicht. Der Anspruch auf Anerkennung endet also an der Tür zum stillen Örtchen beziehungsweise zur Kantine. Verletzt sich jemand in diesen Räumlichkeiten - knickt um oder rutscht aus - ist das sein eigenes Pech.

Quelle/Text: dpa, arbeitssicherheit.de
Foto: © Bizroug - Fotolia.com


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