Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

BetrSichV – Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

Im zweiten Teil der Serie zur Betriebssicherheitsverordnung geht es um die Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln.
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Im zweiten Teil unserer Serie zur Betriebssicherheitsverordnung geht es um die Instandhaltung von Arbeitsmitteln. Denn: Hier gelten einige gesonderte sicherheitsrelevante Auflagen.

Prüfungen und Kontrollen reichen nicht aus

In der Neufassung 2015 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird Instandhaltung und Wartung als wichtige Arbeitsschutzmaßnahme besonders herausgestellt. Schließlich dürfen Arbeitsmittel nur eingesetzt werden, wenn die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist! Prüfungen und Kontrollen allein reichen nicht aus, denn sie ändern nichts am Zustand, sondern stellen nur fest, ob etwas nicht in Ordnung ist.

Für die Instandhaltung gelten - anders als beim Normalbetrieb - einige besondere sicherheitsrelevante Auflagen. So dürfen nur entsprechend qualifizierte Beschäftigte derartige Tätigkeiten durchführen. Besonderer Sorgfalt und sicherheitstechnische Vorkehrungen sind dann erforderlich, wenn die vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen außer Funktion gesetzt werden müssen. Die BetrSichV enthält in § 10 Absatz 3 eine Liste mit 12 Punkten, die mindestens abgearbeitet werden müssen, um auch bei Instandhaltungsarbeiten ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen.

Bei Instandhaltungen wird vielfach festgestellt, dass zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs mehr oder weniger umfangreiche Änderungen notwendig sind. In der BetrSichV werden in § 10 für Änderungen zunächst im Wesentlichen die gleichen Maßnahmen wie bei der Instandhaltung gefordert, da auch die Arbeitsabläufe vielfach die gleichen sind.

Wenn eine Instandhaltung nicht mehr möglich ist

Zusätzlich sind noch weitere Pflichten zu erfüllen. So muss geprüft werden, ob die Änderungen nicht prüfpflichtige Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 9 sind und entsprechend gehandelt werden. Da der Arbeitgeber bei seinen Änderungen in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geraten kann und dann zum Hersteller wird, muss er gegebenenfalls auch Pflichten nach dem ProdSG einhalten.

Ist eine Instandhaltung oder eine sicherheitsnotwendige Änderung nicht mehr möglich, sind die Arbeitsmittel gegebenenfalls auch außer Betrieb zu nehmen. Einzelheiten hierzu siehe die aktuelle Empfehlung des Ausschusses für Betriebssicherheit (EmpfBS) 1114 »Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln«. Auch zur Instandhaltung gibt es eine TRBS. Diese TRBS 1112 »Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Instandhaltung« stammt aus 2010 und ist noch nicht an die BetrSichV 2015 rechtlich angepasst. Dennoch kann sie als fachliche Arbeitshilfe weiterhin mit genutzt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich des technischen Regelwerks (TRBS) siehe die ausführlichen Erläuterungen in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht, Kapitel BetrSichV. Zum besseren Auffinden der Texte empfiehlt sich die Suchfunktion auf der zusätzlich mitgelieferten, regelmäßig aktualisierten CD-Rom.

BetrSichV: Lesen Sie auch Teil eins der Serie »BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung, Prüfung und Haftung« >>

Text: Dr. Helmut A. Klein

Stand: August 2018

 

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