Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung, Prüfung und Haftung

Die BetriebSichV bestimmt Schutzmaßnahme, die vor Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ergriffen werden müssen.
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Unsere Serie zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschäftigt sich mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.

Die Herstellerkennzeichnung hilft bei der Bewertung von Arbeitsmitteln

Seit der Neufassung 2015 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es eindeutig: Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem die notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden und die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist! Bei der Bewertung ihrer Arbeitsmittel - dazu gehören alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen - hilft Ihnen die Herstellerkennzeichnung.

CE-Zeichen reichen nicht aus

Weit verbreitet ist die irrige Meinung, es reiche aus, wenn nur ein CE-Zeichen vorhanden ist. Tatsächlich aber besagt die BetrSichV etwas anderes: Sicherheit bei der Verwendung ist die Summe aus der (mitgelieferten) Technik und (ergänzenden) Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung! Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat hierzu im Streitfall eines schweren Arbeitsunfalls festgestellt, dass es sich bei einem CE-Zeichen »um eine Eigenerklärung des Herstellers handle, die kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass« ist und »weder Sicherheit noch Qualität des Produkts signalisiere« (Urteil vom 17.06.2014 – 4 U 1706/12).

Folgerichtig forderte das Gericht eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit, gegebenenfalls eine Anpassung der Maschine sowie eine Betriebsanweisung und eine regelmäßige Prüfung des Arbeitsmittels. Dies gilt übrigens auch dann, wenn ein GS-Zeichen oder ein DGUV-Testzeichen vorhanden sind, wenngleich diese Prüfzeichen von höherer Aussagekraft als das CE-Zeichen sind.

Überprüfung durch eine Sicherheitsfachkraft

Auch die Überprüfung durch eine Sicherheitsfachkraft entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten oder seiner Mithaftung, wie das OLG feststellte. Prüfungen – und nicht nur einfache Kontrollen – nehmen in der BetrSichV eine bedeutende Rolle für die Verbesserung und Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ein. Dazu gehört auch ein abgestuftes System bei den Anforderungen an die Prüfpersonen selbst, das sich so in keiner anderen Verordnung findet.

Weiterführende Informationen

Weitere Einzelheiten zu den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich des technischen Regelwerks (TRBS) siehe die ausführlichen Erläuterungen in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht, Kapitel BetrSichV.

Im nächsten Teil der Serie geht es um die Instandhaltung und Wartung im Rahmen der Betriebssicherhietsverordnung.

Quelle/Text: Dr. Helmut A. Klein

Gefahrstoffe: Lesen Sie auch »Chemikalien-Verbotsverordnung – seit 2017 REACH- und CLP-tauglich« >>

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