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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Instandhaltung (TRBS 1112)

Vom 25. August 2010 (GMBl S. 1219)

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Instandhaltung2.1
Wartung2.2
Inspektion2.3
Instandsetzung2.4
Erprobung2.5
Vorbereitung der Instandhaltung3
Regelungen der Zusammenarbeit3.1
Voraussetzungen zur Durchführung3.2
Gefährdungsbeurteilung4
Informationen beschaffen4.1
Gefährdungen ermitteln4.2
Gefährdungen bewerten4.3
Maßnahmen festlegen4.4
Durchführung der Arbeiten5
Durchführung der Instandhaltungsarbeiten5.1
Erprobung5.2
AblaufdiagrammAnlage 1
Tabelle: Mögliche Gefährdungen und beispielhafte MaßnahmenAnlage 2