TRGS 529 - TR Gefahrstoffe 529

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Technische Regeln für Gefahrstoffe Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas (TRGS 529)

- Bek. d. BMAS v. 10.2.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Ausgabe Februar 2015 (GMBl S. 190, 459)

Zuletzt geändert und ergänzt durch die Bekanntmachung vom 11. September 2017 (GMBl S. 778)

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. (1)

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Technische Schutzmaßnahmen4
Organisatorische Schutzmaßnahmen5
Persönliche Schutzausrüstung6
Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte7
Arbeitsmedizinische Prävention8
LiteraturAnhang 1
Gefahrstoffe auf einer Biogasanlage - BeispieleAnlage 1
Tätigkeiten auf einer Biogasanlage - BeispieleAnlage 2
Mindestschulungsinhalte zum Erwerb der FachkundeAnlage 3
(weggefallen)Anlage 4

Nach Nummer 1 Buchstabe b der Bek. d. BMAS vom15. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 7) wird Satz 4 der Vorbemerkung der TRGS wie folgt neu gefasst: "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Änderung wurde redaktionell in Satz 3 (bisher: "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.") durchgeführt. Nach Nummer 1 Buchstabe c wird in Satz 5 die Abkürzung "GefStoffV" ersetzt durch dasWort "Verordnungen". Die Änderung ist nicht durchführbar.