TRGS 529 - TR Gefahrstoffe 529

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Abschnitt 1 TRGS 529 - Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und den Betrieb von Biogasanlagen.

(2) Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle Anlagenteile ab der Anlieferung von Substraten, Zusatz- und Hilfsstoffen

  1. 1.

    bis einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen (z. B. Blockheizkraftwerk [BHKW], Gasfackel), wenn sie auf dem Betriebsgelände stehen oder

  2. 2.

    bis zum Eingangsflansch des Gasgebläses oder -verdichters, wenn eine Biogasaufbereitungsanlage nachfolgt oder eine externe Gasverbrauchseinrichtung (z. B. Satelliten-BHKW) versorgt wird.

(3) Diese Technische Regel gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen, die der Ausfaulung von Klärschlamm als Teil von Abwasserbehandlungsanlagen dienen,

  2. 2.

    Anlagen für die Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze.

(4) Die TRBS 3146/TRGS 726 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" gilt nur, soweit in dieser TRGS Bezug auf diese genommen wird.