TRGS 529 - TR Gefahrstoffe 529

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Abschnitt 2 TRGS 529 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" 1 des ABASR ABS und AGS bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Biogas ist ein brennbares Gas aus dem anaeroben mikrobiologischen Abbau von organischem Material. Die Hauptbestandteile sind Methan und Kohlendioxid; in unterschiedlichen Konzentrationen sind Schwefelwasserstoff, Ammoniak und andere gasförmige oder verdampfbare Bestandteile enthalten.

(3) Eine Biogasanlage ist eine Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung oder Verwertung von Biogas und Hydrolysegas einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, insbesondere solcher für die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärprodukten.

(4) Zusatz- und Hilfsstoffe im Sinne dieser TRGS sind z. B. Spurenelemente, Enzyme, Entschäumer, Stoffe zur Reduktion der Schwefelwasserstoff- und Ammoniakkonzentration, Mineralstoffe und Puffer sowie Schwimmschichtenlöser mit Gefahrstoffeigenschaften.

(5) Spurenelemente werden von den Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels und zur Enzymbildung benötigt. Zu den Spurenelementen zählen Schwermetallsalze wie z. B. Nickel-, Cobalt- oder Selensalze, die z. B. als karzinogen, sensibilisierend oder toxisch eingestuft sein können.

(6) Substrat ist das organische Ausgangsmaterial für die Vergärung. Es besteht aus Stoffen, die in der Landwirtschaft anfallen (so genannte Wirtschaftsdünger, z. B. Gülle, Festmist) oder die für den Einsatz in Biogasanlagen speziell erzeugt werden (sogenannte nachwachsende Rohstoffe, z. B. Mais, Getreide, Gräser; siliert oder unsiliert) und aus Kofermenten.

(7) Kofermente sind die Substrate, die nicht in der Landwirtschaft anfallen (z. B. Küchen- und Speiseabfälle, organische Abfälle aus der Biotonne, Fettabscheiderinhalte sowie Abfälle und Rückstände aus der Agroindustrie, z. B. Obsttrester, Brennereischlempen, Biertreber, Rübenschnitzel, Melasse, Ölsaatenrückstände).

(8) Der Fermenter ist ein Behälter, im dem der anaerobe mikrobiologische Abbau des Substrats stattfinden soll.

(9) Vorlagen sind Behälter oder Becken zur Annahme von Substraten, in denen kein anaerober mikrobiologischer oder enzymatischer Abbau des Substrats stattfinden soll. In der Vorlage kann verdünnt, zerkleinert und können Kofermente zugemischt oder Festmist so aufbereitet werden, dass sie pumpfähig werden.