TRGS 529 - TR Gefahrstoffe 529

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 TRGS 529 - Persönliche Schutzausrüstung

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in Absatz 3 bis 7 aufgeführten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und bedarfsweise zu ersetzen. Anforderungen zur Reinigung und Aufbewahrung von persönlicher Schutzausrüstung sind in Nummer 5.6 enthalten.

(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen, solange eine Gefährdung besteht.

(3) Den Beschäftigten sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) entsprechen. Es sind Sicherheitsschuhe, die mindestens den Anforderungen der Schutzkategorie S2, und Sicherheitsstiefel, die mindestens den Anforderungen der Schutzkategorie S4 nach DIN EN ISR 20345 entsprechen, sowie bei Bedarf Wetterschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie z. B. Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Betriebsstoffe (siehe auch Anlage 1) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung über die unter Absatz 3 aufgeführte Mindestausstattung hinaus zu benutzen ist. Hierbei sind die Informationen zu den eingesetzten Gefahrstoffen (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung nach GefStoffV) zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind:

  1. 1.

    Nickelhaltige Spurenelementepräparate mit Aerosolbildung: Filtergerät der Klasse P2, geeignete Schutzbrille, bei möglichem Hautkontakt Chemikalienschutzhandschuhe und mindestens Körper bedeckende Arbeitskleidung oder bei Bedarf geeignete Schutzkleidung.

  2. 2.

    Saure Lösungen zur Biogasentschwefelung: geeignete Schutzbrille/Gesichtsschutz, bei möglichem Hautkontakt Chemikalienschutzhandschuhe, säurebeständige Schutzkleidung/Schutzschürze.

(5) Für Tätigkeiten, bei denen Biogas freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann und zugleich durch die Bestandteile des Biogases eine Gesundheitsgefahr auftreten kann, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Diese Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, sind in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für:

  1. 1.

    Instandhaltungsarbeiten in Räumen an Anlagenteilen, die aktives Substrat enthalten,

  2. 2.

    Instandhaltungsarbeiten an biogasführenden Anlageteilen,

  3. 3.

    die Beseitigung von Betriebsstörungen mit Biogasaustritt oder Austritt von aktivem Substrat.

Geeigneter Atemschutz muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    Filtergerät mit Filtertyp BK (bei Anwesenheit von Schwefelwasserstoff und Ammoniak bis zu 0,5 Vol.-%), Filterklasse 2 bei ausreichender Belüftung,

  2. 2.

    Isoliergerät (z. B. Frischluft-Druckschlauchgerät, Druckluft-Schlauchgerät) bei Erstickungsgefahr/Sauerstoffmangel oder Vergiftungsgefahr.

Das Tragen von Atemschutz (auch partikelfiltrierende Halbmasken) stellt für die Beschäftigten eine Belastung dar. Hinsichtlich der Tragezeitbegrenzung und des Gebrauchs siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

(6) Hinsichtlich der Anforderungen an die Kleidung und die persönliche Schutzausrüstung in explosionsgefährdeten Bereichen ist die TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" zu beachten (z. B. Verwendung von ableitfähigen Schuhen und Schläuchen von Atemschutzgeräten).

(7) Bestehen Gefährdungen durch luftgetragene biologische Arbeitsstoffe und durch Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    für Wirtschaftsdünger aus der Landwirtschaft (z. B. Festmist, Flüssigmist) und nachwachsende Rohstoffe entsprechend der TRBA 230,

  2. 2.

    bei Kofermentationsanlagen, in denen Abfallstoffe (z. B. Bioabfälle aus der haushaltsnahen Erfassung) eingesetzt werden, entsprechend der TRBA 214.