TRGS 529 - TR Gefahrstoffe 529

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Abschnitt 7 TRGS 529 - Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte

7.1 Grundsatz

(1) Für Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas hat der Arbeitgeber eine verantwortliche Person aus dem Kreis der in der Biogasanlage Beschäftigten entsprechend Nummer 7.2 zu beauftragen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt. Es ist eine qualifizierte Vertretung mit gleicher Fachkunde sicherzustellen. Die Vertretung muss nicht aus dem Kreis der Beschäftigten kommen.

(2) Der verantwortlichen Person sind die notwendigen Befugnisse und Weisungsrechte zu übertragen.

7.2 Verantwortliche Personen

Verantwortliche Personen im Sinne dieser TRGS sind Personen, deren Qualifikation einer Fachkunde im Sinne des § 2 Absatz 13 GefStoffV entspricht. Sie müssen durch geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen qualifiziert sein. Im Rahmen der Fortbildung müssen die Mindestschulungsinhalte nach Anlage 3 vermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die in § 8 Absatz 7 GefStoffV genannten Tätigkeiten.

7.3 Sonstige Beschäftigte

Sonstige Beschäftigte müssen durch die verantwortliche Person in ihre Aufgaben vor Aufnahme der Tätigkeiten besonders eingewiesen werden. Die Unterweisung nach Nummer 5.3 bleibt hiervon unberührt.

7.4 Fortbildung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die verantwortlichen Personen mindestens alle vier Jahre an einer Fortbildungsmaßnahme mit Bezug zu den Inhalten gemäß Anlage 3 teilnehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.