TRB 500 - TR Druckbehälter 500

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Abschnitt 7 TRB 500 - Änderung der Prüfgruppe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Ergibt sich aus einer wesentlichen Änderung der Betriebsweise eines Druckbehälters eine Eingruppierung in eine andere Prüfgruppe, so ist diese der nach § 11 Abs. 1 DruckbehV erforderlichen Prüfung zugrunde zu legen.

7.1 Umgruppierung aus den Gruppen III, IV, VI oder VII in die Gruppe I, soweit der Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird oder in die Gruppe II.

An die Stelle der Bescheinigung durch den Hersteller tritt die Bescheinigung des Sachverständigen über die erstmalige Prüfung oder die Herstellerbescheinigung nach TRB 505 Abschnitt 7, ggf. in Verbindung mit den in das Prüfbuch oder die Prüfakte eingetragenen Befunden über wiederkehrende Prüfungen oder Prüfungen in besonderen Fällen.

Der Sachkundige führt eine Abnahmeprüfung nach TRB 531 durch.

7.2 Umgruppierung aus den Gruppen I, II oder V in die Gruppen III, IV, VI oder VII

Der Sachverständige führt eine, erstmalige Prüfung im Umfang der TRB 511 und 512 durch. Diese Prüfung entfällt, wenn eine auf die neue Betriebsweise zutreffende Prüfbescheinigung nach TRB 512 Abschnitt 7 oder TRB 505 Abschnitt 7 vorliegt. Ist eine derartige Prüfbescheinigung älter als 2 Jahre, so führt der Sachverständige eine innere Prüfung nach TRB 514 Abschnitt 5.1 und eine Druckprüfung nach TRB 514 Abschnitt 5.2 durch.

Der Sachverständige führt eine Abnahmeprüfung im Umfang der TRB 513 durch.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen laufen vom Tag der Prüfung nach Absatz 1. In den Fällen, in denen diese Prüfung entfällt, laufen die Fristen vom Tag der Prüfung ab, über die die dafür maßgebende Bescheinigung vorliegt.

7.3 Umgruppierung aus der Gruppe III in die Gruppe und umgekehrt

Bei einer Umgruppierung aus der Gruppe III in die Gruppe IV führt der Sachverständige durch

Vorprüfung, Druckprüfung und innere Prüfung entfallen, wenn eine auf die neue Betriebsweise zutreffende Prüfbescheinigung nach TRB 512 Abschnitt 7 oder TRB 505 Abschnitt 7 vorliegt, die nicht älter als 2 Jahre ist.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen laufen vom Tag der inneren Prüfung. In den Fällen, in denen diese Prüfung entfällt, laufen die Fristen vom Tag der Prüfung ab, über die die dafür maßgebende Bescheinigung vorliegt.

Bei einer Umgruppierung aus der Gruppe IV in die Gruppe III führt der Sachverständige eine Abnahmeprüfung nach TRB 513 durch.

7.4 Umgruppierung innerhalb der Prüfgruppe I

Für die Verwendung eines Druckbehälters der Prüfgruppe I für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten führt der Sachkundige durch:

und bescheinigt dies formlos. Diese Bescheinigung ersetzt die Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV.