TRB 512 - TR Druckbehälter 512

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Abschnitt 7 TRB 512 - Prüfbescheinigung (1)

7.1 Der Sachverständige bescheinigt für die erstmalige Prüfung, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Bau- und Druckprüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.

In Fällen von Beanstandungen sind diese in einem Prüfbericht darzustellen.

Die Bescheinigung muß mindestens die Angaben des Musters in der Anlage 1 enthalten. Soweit die Druckprüfung nicht mit Wasser durchgeführt wurde, ist das Prüfmedium anzugeben. Für die Abnahmeprüfung oder die wiederkehrenden Prüfungen wesentliche Informationen werden in die Bescheinigung gesondert aufgenommen, dies gilt insbesondere für die der Bemessung zugrunde gelegten Temperatur. wenn diese gemäß TRB 002 Abschnitt 3.1.1 von der zulässigen Betriebstemperatur abweicht. Die Bescheinigung kann auch mehrere gleiche Behälter umfassen.

7.2 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 2.1, - 2.2. - 2.3 und DIN EN 10204 - 3.1.B brauchen bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt p × I <= 10.000 nicht beigefügt zu werden, wenn in der Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 bestätigt ist, daß die in der dazugehörigen Zeichnung angegebenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfung bei der Prüfung des Druckbehälters vorgelegen haben.

Unabhängig vom Druckinhaltsprodukt brauchen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen der Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 nicht beigefügt zu werden, wenn

  • eine vom Sachverständigen abgezeichnete Liste dieser Bescheinigung angefügt wird, die für die drucktragenden Teile, ausgenommen Kleinteile, folgende Angaben enthält:
    Pos.-Nr., Werkstoffbezeichnung. Wanddicke. Werkstoffhersteller. Art, Nr. und Datum der Bescheinigung über Werkstoffprüfung und

  • der Hersteller in dieser Liste bestätigt. daß er die angeführten Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen mindestens 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen in Kopie abgibt.

Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 über Kleinteile brauchen der Bescheinigung nach Abs. 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn bei der Prüfung des Druckbehälters eine Bescheinigung des Herstellers (Kleinteilebescheinigung) vorgelegen hat, in der dieser bestätigt, daß das für die Kleinteile verwendete Material den für den jeweiligen Werkstoff hinsichtlich der Werkstoffprüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

Diese Regelung gilt auch für Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 3.1 bei Druckbehältern nach DIN-Normen mit einem Inhalt gleich oder kleiner 6000 Liter.

7.3 Alle Unterlagen zur Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 werden als zu dieser gehörig gekennzeichnet. Außerdem wird in der Bescheinigung die Anzahl der Anlagen angegeben.

7.4 Die Bescheinigung ist zweifach an den Hersteller zur Weiterleitung an den Betreiber zu geben.

7.5 Als Zeichen dafür, daß die erstmalige Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde, ist das Fabrikschild zweckmäßigerweise an der Befestigung (z.B. Niet) mit dem Prüfstempel des Sachverständigen zu versehen. Ist ein Fabrikschild nicht vorhanden, ist der Prüfstempel in der Nähe der Kennzeichnung anzubringen. Ist in der Nähe des Fabrikschildes oder an anderer geeigneter, auch in der Zeichnung dargestellter Stelle die Herstell-Nr. angebracht worden, ist auch dort der Prüfstempel des Sachverständigen anzubringen, um bei Verlust des Fabrikschildes eine Identifizierung des Druckbehälters zu ermöglichen.

7.6 Größere lösbare Einzelteile (z.B. Rohrbündel) des Druckbehälters sind mit seiner Herstell-Nr. und dem Prüfstempel des Sachverständigen zu versehen.

7.7 Können Prüfungen noch nicht abgeschlossen werden, darf vom Sachverständigen nur ein Kennzeichnungsstempel derart verwendet werden, daß eine Verwechslung mit der Stempelung nach Abschnitt 7.5 ausgeschlossen ist.

7.8 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)