TRB 512 - TR Druckbehälter 512

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Abschnitt 6 TRB 512 - Druckprüfung (1)

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

6.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

6.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.

Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Prüfgruppe VI in hydraulischen Anlagen - sowie Kältemittel der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.

6.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

6.2 Gasdruckprüfung

6.2.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

6.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, hat der Sachverständige das Erfordernis der Abweichung zu begründen.

6.3 Durchführung der Gasdruckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)