TRB 505 - TR Druckbehälter 505

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Abschnitt 7 TRB 505 - Herstellerbescheinigung (1)und Verzeichnis (2)

7.1 Der Hersteller darf eine Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DruckbehV nur ausstellen, wenn er die Abschnitte 6, 7.3 und 8 dieser TRB eingehalten hat.

7.2 Der Hersteller stellt über die durchgeführte Prüfung eine Bescheinigung aus, in der angegeben sind

  • die Kennzeichnung des Druckbehälters einschließlich des Baumusterkennzeichens und das Prüfzeichen des Prüfenden,

  • Nummer und Datum der Zeichnung, die zur Baumusterprüfbescheinigung gehört,

  • das Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 6.1 Nr. 1 oder Nr. 2 und

  • ein Hinweis auf eine Abnahmeprüfung bzw. erforderliche Prüfung der Aufstellung (s. § 9 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 DruckbehV) und auf vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen (s. § 10 Abs. 1 und 2). und § 12 DruckbehV.

7.3 Der Hersteller verbindet die Bescheinigung mit einer Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und der dazugehörigen Zeichnungen sowie weiterer Unterlagen, z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, Wärmebehandlungen.

Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204- 2.1, - 2.3 und DIN EN 10204 - 3.1 B brauchen bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt p × I <= 10.000 nicht beigefügt zu werden, wenn in der Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 bestätigt ist, daß die in der dazugehörigen Zeichnung angegebenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorgelegen haben.

Unabhängig von Druckinhaltsprodukt brauchen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen der Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn

  • eine vom Prüfenden abgezeichnete Liste dieser Bescheinigung angefügt wird, die für die drucktragenden Teile, ausgenommen Kleinteile, folgende Angaben enthält:
    Pos.-Nr., Werkstoffbezeichnung. Wanddicke, Werkstoffhersteller, Art. Nr. und Datum der Bescheinigung über Werkstoffprüfung und

  • der Hersteller in dieser Liste bestätigt. daß er die angeführten Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen mindestens 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen in Kopie abgibt.

Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 über Kleinteile brauchen der Bescheinigung nach Abs. 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn bei der Prüfung des Druckbehälters eine Bescheinigung des Herstellers (Kleinteilebescheinigung) vorgelegen hat, in der dieser bestätigt. daß das für die Kleinteile verwendete Material den für den jeweiligen Werkstoff hinsichtlich der Werkstoffprüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

Diese Regelung gilt auch für Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 3.1 bei Druckbehältern nach DIN-Normen mit einem Inhalt gleich oder kleiner 6000 Liter.

7.4 Bei Druckbehältern, die wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige nicht unterliegen, und für die nach Abschnitt 7.3 Absatz 2 keine Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen beigefügt zu werden brauchen, kann das Prüfzeichen in Verbindung mit dem Baumusterkennzeichen die Bescheinigung nach Abschnitt 7.2 ersetzen. In solchen Fällen wird durch das Prüfzeichen zugleich bestätigt, daß die erforderlichen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorgelegen haben. Eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und der dazugehörigen Zeichnung sind mitzuliefern.

7.5 Der Hersteller führt über die geprüften Druckbehälter ein Verzeichnis, in dem angegeben ist

  1. 1.

    Herstell-Nummer und -Jahr des Druckbehälters,

  2. 2.

    Datum der Prüfung,

  3. 3.

    Name des Prüfenden und

  4. 4.

    Baumusterkennzeichen.

Soweit Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen oder Wärmebehandlungen der Prüfung nach Abschnitt 6.1 zugrunde lagen und der Herstellerbescheinigung nicht beigefügt wurden, sind diese bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 4.4 vom Hersteller aufzubewahren.

7.6 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen. daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

(1) Amtl. Anm.:

Muster der Herstellerbescheinigungen siehe Anlagen 4 und 5.

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)