TRB 505 - TR Druckbehälter 505

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Abschnitt 4 TRB 505 - Baumusterprüfung und Baumusterprüfbescheinigung (1)

4.1 Die Prüfstelle unterzieht je nach Prüfauftrag

  • ein Baumuster oder

  • ein oder mehrere Baumuster einer Baureihe

der erstmaligen Prüfung oder der Abnahmeprüfung unter sinngemäßer Anwendung von TRB 511, 512 und 513 als Baumusterprüfung.

4.2 Über das Ergebnis der Baumusterprüfung stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 1 DruckbehV aus (Baumusterprüfbescheinigung)(2). Die Prüfstelle verbindet die Baumusterprüfbescheinigung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, und kennzeichnet die Unterlagen als zur Bescheinigung gehörig.

4.3 Die Prüfstelle vereinbart mit dem Hersteller die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung und vermerkt sie darin. Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wenn nicht aus besonderem Grund eine längere Dauer möglich oder eine kürzere Dauer erforderlich ist. Inhalt der Vereinbarung muß auch sein, daß die Baumusterprüfbescheinigung erlischt, wenn der Hersteller von der Baumusterprüfbescheinigung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Druckbehälter seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

4.4 Der Hersteller vereinbart mit der Prüfstelle regelmäßige Prüfungen der Fertigung dahingehend, ob die bei der Prüfung nach Abschnitt 4.1 zugrunde gelegten Voraussetzungen und die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster noch gegeben sind. Diese Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich durchgeführt. soweit nicht aus besonderem Grund etwas anderes zu vereinbaren ist. Die vereinbarten Fristen werden in der Baumusterprüfbescheinigung vermerkt.

4.5 Die Prüfstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen für die Fälle, daß

  • die Voraussetzungen für die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gegeben sind,

  • vom Hersteller übernommene Pflichten, durch die die einwandfreie Herstellung oder Ausrüstung sichergestellt werden soll, nicht erfüllt sind oder

  • der Hersteller die Druckbehälter nicht mehr baumusterkonform herstellt oder ausrüstet.

4.6 Soll die Gültigkeitsdauer einer Baumusterprüfbescheinigung wegen Ablaufes der in ihr vermerkten Frist verlängert werden, so erfolgt keine erneute Prüfung nach Abschnitt 4.1. Es genügt vielmehr zu prüfen, ob zwischenzeitliche Änderungen in den Technischen Regeln Druckbehälter oder der Fertigung bzw. Ausrüstung einer Verlängerung entgegenstehen. Hinsichtlich der Prüfung der Fertigung bzw. der Ausrüstung stützt sich die Prüfstelle weitgehend auf die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.4.

4.7 Die Prüfung nach Abschnitt 4.4 erfordert nicht den Prüfumfang nach Abschnitt 4.1. sie soll vielmehr - soweit diese Prüfungen nicht im Rahmen anderer Bauprüfungen durch die Prüfstelle ohnedies erfolgen - folgende Prüfschritte enthalten:

  1. 1.

    Prüfung der administrativen und organisatorischen Voraussetzungen - insbesondere ob

    • sich Änderungen im technischen Regelwerk ergeben haben, die eine Änderung der Baumusterprüfung erfordern,

    • das Verzeichnis nach Abschnitt 7.5 die nötigen Aussagen enthält.

    • Bescheinigungen über Werkstoffprüfung oder Wärmebehandlung. die nach Abschnitt 7.5 aufzubewahren sind, mit den sich aus dem Verzeichnis ergebenden Aussagen übereinstimmen und

    • Bescheinigungen über Verfahrens- und Schweißerprüfungen zutreffend und noch gültig sind.

  2. 2.

    Prüfung der Fertigungsbedingungen in einer auf die Art der Fertigung abgestimmten Weise, z.B. stichprobenweise

    • anhand der Unterlagen die ordnungsmäßige Durchführung der nach dem Stand der Technik erforderlichen Arbeitsprüfungen,

    • anhand der Prüfberichte die ordnungsmäßige Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung, insbesondere ob die Prüfstelle bei der Bewertung von Filmen zu einer ähnlichen Bewertung kommt wie der Prüfende nach Abschnitt 3.2 Nr. 3,

    • ob bei Druckbehältern einer Baureihe mit gleichem Behälterdurchmesser und unterschiedlichen Betriebsdrücken die Maßnahmen noch getroffen sind. die die Verwechslung maßgeblicher Bauteile verhindern, und

    • ob der Hersteller weitere von ihm übernommene Pflichten, durch die die einwandfreie Herstellung oder die Ausrüstung sichergestellt werden soll, noch erfüllt.

  3. 3.

    Prüfung eines Objektes und soweit dies nicht bedingungsgemäß ist, weitere Objekte stichprobenweise darauf, ob die Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster und Druckprüfung durch den Prüfenden nach Abschnitt 3.2 Nr. 3 sachgemäß erfolgt, insbesondere hinsichtlich

    • der Kennzeichnung des Druckbehälters,

    • der Werkstoffsorten. Werkstoffkennzeichnung und Wanddicken,

    • der Kennzeichnung der Schweißnähte bzw. anderer Fügeverbindungen,

    • der Beschaffenheit des Behälters (Sichtprüfung),

    • der Maßprüfung und

    • der zweckentsprechenden Funktion sicherheitstechnisch wichtiger Bau- und gegebenenfalls Ausrüstungsteile - bei Sicherheitseinrichtungen insbesondere der Einstellung.

    Der Zeitpunkt der regelmäßigen Prüfung nach Abschnitt 4.4 ist möglichst so zu wählen, daß die unter Nr. 3 vorgesehene Objektprüfung auch durchgeführt werden kann. Kann zum vereinbarten Zeitpunkt eine Objektprüfung nicht durchgeführt werden, weil kein Druckbehälter des in Frage kommenden Baumusters gefertigt wird oder zur Nachprüfung im Herstellerwerk zur Verfügung steht, so kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle die regelmäßige Prüfung ganz oder hinsichtlich der Objektprüfung bis zur Fertigung des ersten auf diesen Zeitpunkt folgenden in Frage kommenden Behälters zurückgestellt werden.

    Über die Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Fertigung stellt die Prüfstelle eine formlose Bescheinigung aus, die mindestens folgende Angaben enthält

    • Zeitpunkt der Prüfung,

    • wesentliche Prüfmerkmale und

    • Prüfergebnisse.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Muster der Baumusterprüfbescheinigungen siehe Anlagen 2 und 3.