TRB 505 - TR Druckbehälter 505

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Abschnitt 3 TRB 505 - Prüfauftrag (1)

3.1 Der Auftrag zur Durchführung einer Baumusterprüfung und zur Weiterleitung der Prüfbescheinigung zwecks Registrierung der Baumusterprüfung (Prüfauftrag) wird an die in Abschnitt 2.2 Nr. 1 oder 2 genannte Prüfstelle gerichtet. Sofern jedoch eine Prüfstelle nach Abschnitt 2.2 Nr. 3 die Baumusterprüfung durchführen soll, wird der Auftrag zunächst an die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (Bestimmungsverwaltung) zur Durchführung des in Anhang IV der genannten Richtlinie festgelegten Vorverfahrens gerichtet. Auftraggeber ist, wer den Druckbehälter herstellt bzw. ausrüstet (Hersteller). Die BGZ erhält vom Auftraggeber Abdruck des Prüfauftrags. Der Prüfauftrag kann sich auf die Baumusterprüfung eines Druckbehälters bestimmter Bauart, Größe und Ausführung oder auf verschiedene Druckbehälter der gleichen Bauart und des gleichen Verwendungszwecks (Baureihe) (2) erstrecken. In dem Prüfauftrag wird angegeben, ob sich die Baumusterprüfung auf die erstmalige Prüfung oder die Abnahmeprüfung erstrecken soll. Eine Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung kommt nur in Betracht, wenn für den Druckbehälter eine Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung bereits registriert ist oder gleichzeitig in Auftrag gegeben wird. Dies gilt nicht für Druckbehälter, die den Vorschriften der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 unterliegen. Die Prüfstelle übernimmt den Prüfauftrag zu den allgemeinen Bedingungen, die unter Abschnitt 4 festgelegt sind.

3.2 Der Prüfauftrag enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Name und Sitz des Herstellers, Ort der Herstellung,

  2. 2.

    Bauart und Verwendungszweck des Druckbehälters oder der Baureihe und

  3. 3.

    Name der Prüfenden, die die Prüfung der Druckbehälter entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 2 DruckbehV vornehmen, sowie das Prüfzeichen.

3.3 Dem an die Prüfstelle gerichteten Prüfauftrag wird eine Zeichnung mit entsprechenden Anlagen in vier Ausfertigungen beigefügt, aus der insbesondere zu entnehmen ist:

3.3.1 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung:

  1. 1.

    Bauart und Betriebsweise oder Verwendungszweck des Druckbehälters oder der Baureihe,

  2. 2.

    der zulässige Betriebsüberdruck in Bar (Unterdruck mit Minuszeichen),

  3. 3.

    zulässige Betriebstemperatur in °C,

  4. 4.

    Rauminhalt in l oder m3,

  5. 5.

    Prüfdruck in Bar,

  6. 6.

    Bezeichnung der für die drucktragende Wandung vorgesehenen Werkstoffe,

  7. 7.

    bei Fügeverbindungen: Art der Verfahren (z.B. Schweißen, Einwalzen, Schrumpfen, Vulkanisieren), Nahtlage, Nahtform, Nahtvorbereitung, Zusätze und Hilfsstoffe (Normenbezeichnung nach DIN oder Markenbezeichnung) sowie Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Fügeverbindung.

3.3.2 Bei einer Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung:

  1. 1.

    Eine Baumusterprüfbescheinigung im Umfange der erstmaligen Prüfung für den auszurüstenden Druckbehälter. Abweichend hiervon sind für Druckbehälter, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern unterliegen, die Angaben nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 der letztgenannten Verordnung erforderlich. Soweit diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht vorliegt, genügen hierfür ein Prüfauftrag nach Abschnitt 3.2 und die Angaben nach Abschnitt 3.3.1.

  2. 2.

    Die für die Bemessung der Sicherheitseinrichtungen nötigen Angaben (z.B. bei Druckerzeuger: Volumenstrom, Enddruck) sowie Art, Anzahl und Beschaffenheit der vorgesehenen Ausrüstungsteile des Druckbehälters und

  3. 3.

    Einbaustelle der Ausrüstungsteile und der als Ausrüstung erforderlichen Verbindung mit dem Druckerzeuger.

3.4 Der Auftraggeber stellt der Prüfstelle bzw. der Bestimmungsverwaltung auf deren Verlangen weitere Unterlagen zur Verfügung, soweit diese zur Baumusterprüfung (z.B. vorprüfungsfähige Unterlagen) oder für die Baumusterprüfbescheinigung (z.B. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen) erforderlich sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Abgrenzungskriterien siehe Anlage 1.