TRB 505 - TR Druckbehälter 505

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Abschnitt 2 TRB 505 - Allgemeines (1)

2.1 § 9 Abs. 1 und 3 DruckbehV bestimmt:

(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, , VI und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn

  • beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) registriert ist, daß eine Baumusterprüfbescheinigung eines Sachverständigen oder einer Prüfstelle nach Abschnitt 2.2 vorliegt, wonach das Baumuster den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht und

  • der Hersteller bescheinigt hat, daß der Druckbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht.

Die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen entfällt, wenn

  • die registrierte Baumusterprüfung und die Herstellerbescheinigung sich auch auf die Abnahmeprüfung erstrecken und

  • die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort sowie die Übereinstimmung der Anschlußverhältnisse mit den Angaben in der Baumusterprüfbescheinigung nach Absatz 4.2 von einem Sachkundigen geprüft wurden und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

2.2 Sachverständige oder Prüfstellen (im folgenden zusammengefaßt als Prüfstellen bezeichnet) sind (s. § 9 Abs. 5 DruckbehV):

  1. 1.

    Der für den Hersteller zuständige Sachverständige einer technischen Überwachungsorganisation,

  2. 2.

    für Druckbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen auch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder

  3. 3.

    Prüfstellen, die nach Artikel 13 der Richtlinie (76/767/EWG) des Rates vom 27. 7. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat benannt wurden. Auf Artikel 22 Abs. 2 Buchst. b dieser EG-Richtlinie wird hingewiesen

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)