TRB 505 - TR Druckbehälter 505

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Abschnitt 6 TRB 505 - Prüfung der Druckbehälter durch den Hersteller (1)

6.1 Die Prüfung der Druckbehälter durch den Hersteller oder einen Werksangehörigen (Abschnitt 3.2 Nr. 3) umfaßt

  1. 1.

    bei einer registrierten Baumusterprüfung im Umfang der erstmaligen Prüfung:

    • Übereinstimmung des Druckbehälters mit dem geprüften Baumuster oder mit der entsprechenden Größe oder Ausführung der geprüften Baureihe hinsichtlich der Werkstoffe, der Abmessungen und der Herstellung, insbesondere der Fügeverfahren,

    • Druckprüfung des Druckbehälters mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung angegebenen Prüfdruck und Prüfmittel und

    • Übereinstimmung der Kennzeichnung des Druckbehälters, ausgenommen Herstell-Nummer und -Jahr mit der Kennzeichnung des Baumusters oder der entsprechenden Größe oder Ausführung der geprüften Baureihe, sowie Übereinstimmung des Baumusterkennzeichens mit dem, das die BGZ für die Baumusterprüfung erteilt hat,

  2. 2.

    bei einer registrierten Baumusterprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung:

    • Ordnungsprüfung anhand einer Herstellerbescheinigung nach Abschnitt 7,

    • Übereinstimmung der Ausrüstung des Druckbehälters mit der Ausrüstung des geprüften Baumusters oder der entsprechenden Größe oder Ausführung der geprüften Baureihe hinsichtlich Art, Anzahl, Einbaustelle und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile und der Druckerzeuger sowie deren Verbindung mit dem Druckbehälter,

    • Funktion und Wirksamkeit der Sicherheits- und Meßeinrichtungen und

    • Übereinstimmung des Baumusterkennzeichens mit dem, das die BGZ für die Baumusterprüfung erteilt hat.

6.2 Der Prüfende versieht die von ihm geprüften Druckbehälter mit dem Prüfzeichen entsprechend Abschnitt 3.2 Nr. 3, in der Regel auf dem Fabrikschild hinter dem zugehörigen Baumusterkennzeichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)