TRB 514 - TR Druckbehälter 514

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Abschnitt 5 TRB 514 - Durchführung der Prüfungen (1)

5.1 Innere Prüfung

5.1.1 Bei der inneren Prüfung prüft der Sachverständige die drucktragende Wandung des Druckbehälters auf ihre Beschaffenheit. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Besichtigen, erforderlichenfalls mit einfachen Hilfsmitteln, wie z.B. Spiegel. Wandungsteile, die nicht besichtigt werden können, die ab er gleichartig beansprucht werden, können durch Analogieschluß beurteilt werden.

5.1.2 Ist die Besichtigung eines Druckbehälters nach Abschnitt 5.1.1 für eine Beurteilung der Wandung nicht ausreichend, so kann die Prüfung ergänzt oder ersetzt werden durch:

  1. 1.

    Besichtigung mit besonderen Geräten oder

  2. 2.

    zerstörungsfreie Prüfung der Wandungsteile, sofern eine Schadensanfälligkeit bekannt ist oder eine Schadensvermutung besteht, oder

  3. 3.

    eine Druckprüfung.

5.1.3 Neben der Beurteilung der Wandung eines Druckbehälters werden Vorhandensein und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile durch Besichtigen soweit beurteilt, wie dies außer Betrieb möglich ist.

Bei Sicherheitseinrichtungen wird auch die Funktionsfähigkeit beurteilt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel unter sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 5.3.

5.1.4 Soweit erforderlich, wird die Übereinstimmung der Aufstellung mit den Angaben in den Prüfunterlagen festgestellt.

5.2 Druckprüfung

5.2.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen findet TRB 512, Abschnitte 2.2 und 6, entsprechende Anwendung.

5.2.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung muß durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Behälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Oberflächenrißprüfungen nach dem Farbeindring- oder Magnetpulververfahren,

  • Durchstrahlungsprüfungen,

  • Ultraschallprüfungen.

5.3 Äußere Prüfung

5.3.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den äußeren Zustand des Druckbehälters, das Vorhandensein, die Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.

5.3.2 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile erfolgt durch Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Verbindungsleitungen zwischen Druckbehältern und den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung mit einzubeziehen. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung der Anzeigegenauigkeit.

5.3.3 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Können Funktionsprüfungen am Druckbehälter zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise des Druckbehälters nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitsventile.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)