TRB 514 - TR Druckbehälter 514

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Abschnitt 6 TRB 514 - Prüffristen (1)

6.1 Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens 6 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein.

6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 laufen die Fristen

  1. a.

    vom Tage der Bauprüfung, wenn am Tage der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,

  2. b.

    vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung

länger als 2 Jahre zurückliegt.

6.3 Die äußere Prüfung wird regelmäßig in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Frist abläuft.

6.4 Ist ein Druckbehälter am Fälligkeitstermin einer wiederkehrenden Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

6.5 Ist eine außerordentliche Prüfung oder eine sonstige Prüfung in besonderen Fällen durchgeführt worden, so beginnt mit diesem Zeitpunkt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung, soweit die durchgeführte Prüfung im Umfang der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

6.6 Ist eine wiederkehrende Prüfung mehr als 6 Monate vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt worden, so beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)