TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 4 TRB 531 - Ordnungsprüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckbehälter der Prüfgruppen I und II

Der Sachkundige prüft, ob die zum Druckbehälter gehörige Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend der Anlage zu TRB 521-522 oder ersatzweise eine Kennzeichnung vorhanden ist.

4.2 Druckgasbehälter

Wird ein Druckgasbehälter als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft der Sachkundige, ob das Prüfdatum und das Prüfzeichen des Sachverständigen vorhanden sind und ob die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist.

4.3 Druckbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Wird ein Druckbehälter, der den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft der Sachkundige, ob die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Kennzeichen vorhanden sind. Ist dies der Fall, so ist eine Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV nicht erforderlich.