Arbeitsgericht bestätigt Kündigung eines Maskenverweigerers

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Beschäftigte, die sich beharrlich weigern, trotz Anweisung des Arbeitgebers, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann außerordentlich gekündigt werden – selbst, wenn sie ein Attest zur Maskenbefreiung vorweisen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor. Was das mit einem „Rotzlappen“ zu tun hat und was das Urteil für die betriebliche Praxis bedeutet.

Tragen einer Maske bei der Kundenarbeit verweigert

In Köln hat das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers bestätigt (Az.: 12 Ca 450/21), der sich weigerte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausschlaggebend dafür war auch das Verhalten des Mannes.

Der Mann (Kläger) war bei einem Unternehmen (Beklagte) als Servicetechniker im Außendienst angestellt. Allen Mitarbeitern war wegen der Corona-Pandemie angeordnet worden, bei der Ausführung ihrer Tätigkeit bei Kunden eine Schutzmaske zu tragen. Im Dezember 2020 verweigerte der Kläger jedoch die Ausführung eines Kundenauftrags, bei dem der Kunde ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestanden hatte. Der Kläger reichte kurze Zeit später ein als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnetes ärztliches Dokument beim Arbeitgeber ein.

Das Attest – ein auf Blankopapier ausgedrucktes ärztliches Dokument – bestätigte dem Kläger, dass es diesem „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu tragen“.

Arbeitgeber spricht neuerliche Anweisung zum Masketragen aus

Die Beklagte wiederholte daraufhin ihre Anweisungen, bei der Kundenarbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und wies daraufhin, das Attest nicht anzuerkennen, weil konkret nachvollziehbare Angaben fehlten. Aber man erklärte sich bereit, die Kosten für die medizinischen Masken zu übernehmen. Nichtsdestotrotz lehnte der Kläger die Ausführung des Kundenauftrags ab und wurde abgemahnt. In der Folge teilte der Kläger seinem Arbeitgeber mit, dass er auch zukünftig den Einsatz nur dann durchführen werden, wenn er keine Maske tragen müsse.

Abmahnung, Kündigung, Klage

Der Abmahnung folgte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Servicetechniker reagierte mit einer Kündigungsschutzklage. Diese wurde jedoch vom Arbeitsgericht Köln abgelehnt. Der Kläger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von seinem Arbeitgeber angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen. Auch das vorgelegte Attest hätte daran nichts geändert, denn einerseits war es nicht aktuell und andererseits habe es keine konkrete Diagnose attestiert, die eine Maskenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigte.

Außerdem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten gesundheitlichen Einschränkung, da der Servicetechniker den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Es handelt sich bei dem gefällten Urteil um eines der ersten, in denen es um Maskenverweigerer am Arbeitsplatz geht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass weitere Entscheidungen dieser Art fallen werden, bei denen sich Arbeitgeber rechtskonform verhalten.

Das Urteil ist vom 17. Juni 2021. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de

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