Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Innenmeniskusschaden eines ehemaligen Profihandballers als Berufskrankheit anerkannt. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung zunächst abgelehnt.
Der Fall: Der Sportler spielte 14 Jahre lang Handball in der Bundesliga. Im Jahr 2004 wurde in seinem rechten Kniegelenk ein Meniskusschaden festgestellt. Der Profihandballer spielte bis zu seinem Karriereende weiter. Im Jahr 2016 beantragte er bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit. Der Antrag beruft sich dabei auf die Berufskrankheit Nr. 2102: »Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten«. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Zwar gehört Handballsport aufgrund der Art und Weise der ausgeübten Sportart grundsätzlich zu den gefährdenden Tätigkeiten. Aber für die Mindestexpositionsdauer sei eine mehrjährige, mindestens zweijährige Ausübung der belastenden Tätigkeit notwendig. Die Berufsgenossenschaft legte dafür zwei Jahre einer Vollzeitbeschäftigtigung zugrunde, insgesamt 3.200 Stunden. Der in Teilzeit beschäftigte Profisportler habe bis zur ersten gesicherten Diagnose der degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk jedoch nur 1.776 Stunden Trainings- und Wettkampfzeiten absolviert.
Die Entscheidung: Das Sozialgericht Reutlingen hat die Klage zunächst abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2021, L 8 U 1828/19) hat das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten fest, dass der Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk des Klägers eine Berufskrankheit nach Ziffer 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist. Schnelle Richtungswechsel bei hohem Tempo – häufig mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen – führen im Handballsport zu überdurchschnittlicher Belastung der Kniegelenke. Bei Feststellung der Innenmeniskusschädigung war der Kläger bereits drei Jahre als Profihandballer tätig. Darüber hinaus entbehre eine Mindestbelastungsdauer von 3.200 Stunden sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen Grundlage. Die geringeren Spiel- und Trainingszeiten eines Profisportlers ließen sich nicht mit einer achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Beschäftigter in Relation setzen. Darüber hinaus liege auch keine relevante Vorschädigung vor. Dass der Kläger bereits im Kindesalter mit dem Handballsport begonnen und Jugendmannschaften durchlaufen habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen.
Quelle/Text: LSG Baden-Württemberg, Spiegel / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Statistik: Lesen Sie auch »Zahlen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten« >>