News  Arbeitssicherheit, Erste Hilfe  

Schnelles und richtiges Handeln kann Leben retten

Eine funktionierende Rettungskette und schnelles Handeln – darauf kommt es bei Arbeitsunfällen an. Doch gezielte Hilfe erfordert, dass Betriebe ihre Maßnahmen weit vor dem Unglück ansetzen.


865.500 Arbeitsunfälle, die jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatten, ereigneten sich im Jahr 2015. Das belegen Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Eine aktuelle Online-Befragung von TÜV Rheinland zeigt: 68 Prozent der 12.310 Befragten gibt an zu wissen, was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist und an wen sie sich in ihrem Betrieb wenden können. "Kommt es zu einem Arbeitsunfall, kann schnelles und richtiges Handeln lebensrettend sein. Daher müssen die Rettungskette und die Notfallnummern allen Mitarbeitern bekannt sein", sagt Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Über Rettungskette und Notfallnummern informieren

Hilfsmaßnahmen im Unternehmen sollten organisiert sowie deren Reihenfolge festgelegt sein. Dies beschreibt die Rettungskette. Sei es die Sicherung des Verunglückten, die Information der Ersthelfer, die Information des Notarztes oder der Transport ins Krankenhaus: Die Rettungskette beinhaltet alle notwendigen Maßnahmen. Im internen Telefonverzeichnis sollten Kontaktdaten der Ersthelfer und des Betriebsarztes sowie die Notrufnummer hinterlegt sein. Darüber hinaus bietet sich ein Aushang am schwarzen Brett und in Aufenthaltsräumen an.

Die Maßnahmen müssen vor dem Unglück ansetzen, damit nach einem Arbeitsunfall schnelle und gezielte Hilfe möglich ist, weiß Lüth. "Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, auf eine ausreichende Anzahl geschulter Ersthelfer im Unternehmen zu achten. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, dass Material für die Erste Hilfe in geeigneten Behältnissen, beispielsweise einem Verbandskasten oder -koffer, vorhanden ist," so der Experte. Bereits ab einer Unternehmensgröße ab zwei Mitarbeitern müssen Betriebe Ersthelfer schulen und diese benennen.

Arbeitssicherheit im Betrieb verbessern

Ein Vorgesetzter muss grundsätzlich über Arbeitsunfälle informiert werden und diese dokumentieren. Das gilt auch, wenn die Arbeitsfähigkeit scheinbar unbeeinträchtigt ist. Eine Unfallmeldung muss spätestens dann erfolgen, wenn sich Verletzungsfolgen zeigen. Bei einer mehr als dreitätigen Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Unfallversicherungsträger – die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse – zu informieren. Im Zusammenhang mit dieser Meldung ermittelt der Arbeitgeber die Unfallursache und aktualisiert die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz. Dies trägt zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Betrieb bei.

Quelle/Text: TÜV Rheinland, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © vchalup - Fotolia.com


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