Ein Mann stürzte vom geliehenen Pferd und meldete den Vorfall als Arbeitsunfall. Doch das Gericht sprach dem Reiter kein Recht zu. Ungewöhnliche Umstände führten dazu, dass der Sturz nicht in den Verantwortungsbereich der Berufsgenossenschaft fällt, so das Gericht.
Celle: Der Mann hatte sich das Pferd von einem Viehhändler ausgeliehen und war vom Rücken des Tieres gestürzt. Den Vorfall meldete er bei der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall. Falsch, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Der Reitunfall mit dem fremden Pferd war kein Arbeitsunfall (Aktenzeichen: L 9 U 267/06).
So kam es zu dem Unfall
Der Unfallhergang: Der Mann hatte sich mit dem geliehenen Pferd auf einen Ausritt mit Freunden begeben. Während einer Rast kehrten die Reiter in eine Gaststätte ein und tranken Alkohol (Bier und Schnaps). Auf dem Heimweg fiel der Kläger vom Pferd und verletzte sich schwer: Seit dem Reitunfall ist er querschnittsgelähmt.
Das Gericht entscheidet zu Ungunsten des Klägers
Er habe von dem Viehhändler den Auftrag erhalten, das Tier einzureiten, gab der Kläger vor Gericht an. Aus diesem Grund habe er ein Recht auf die Entschädigungsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Nein, hat er nicht, urteilten die Richter. Erstens habe der Mann die Beauftragung durch den Viehhändler nicht nachweisen können. Zweitens sei er zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen - die Rast in der Gaststätte spreche für einen privaten Ausritt.
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Autor: Silke Jarzina
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