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Arbeitsunfall im Ausland – und dann?

Viele Unternehmen arbeiten international, auch Bauleistungen erfolgen oftmals im Ausland. Doch auf die Umstände vor Ort haben Betriebe kaum Einfluss. Arbeitsschutzvorgaben sind je nach Land unterschiedlich ausgeprägt. Eine freiwillige Auslandsversicherung kann im Ernstfall unterstützen.

 

Die Vorgaben hinsichtlich Arbeitsschutz in Deutschland sind hoch. Dies ist nicht überall auf der Welt der Fall. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über ein besonderes Serviceangebot, mit dem sich Betriebe und ihre Beschäftigten vor den Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen schützen können. Denn: Ein Unfall kann schnell passieren – auch im Ausland. So zeigen Zahlen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Jahre zwischen 2011 und 2015 fast 9.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Ausland, 60 davon endeten tödlich. Alleine die BG BAU verzeichnete im gleichen Zeitraum mehrere Hundert meldepflichtige Arbeitsunfälle außerhalb Deutschlands.

 

Ereignet sich im Ausland ein Arbeits- oder Wegeunfall, sind Beschäftigte deutscher Unternehmen oftmals mit vielen Hürden konfrontiert: Das Gesundheitssystem ist fremd, die Ansprechpartner häufig nicht bekannt und die Sprachkenntnisse reichen nicht aus, um sich in einer Unfallsituation zurechtzufinden. In solchen Situationen können sich Bauunternehmen wirksam helfen lassen, wie die BG BAU mitteilt. Dazu diene der Service von International SOS. Dieser schließe im Rahmen einer freiwilligen Auslandsversicherung die Lücke im Unfallversicherungsschutz. Rund um die Uhr und überall sei der Kooperationspartner der BG BAU telefonisch für deutsche Bauunternehmen telefonisch erreichbar. Die Hilfestellung: Unter anderem mit Ärzten Kontakt aufnehmen und passende Behandlungsschritte in die Wege leiten.

 

Für Mitgliedsunternehmen der BG BAU, die für ihre Beschäftigten diese freiwillige Auslandsversicherung nutzen möchten, gibt es Grundlegendes zu beachten. Zunächst muss der Auslandseinsatz der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen stehen. Darüber hinaus dürfe bisher kein gesetzlicher Unfallschutz für die Beschäftigten im Ausland bestehen. Ausnahmen bilden nur Gebiete mit offenen Kampfhandlungen: Hier greift die Auslandsversicherung nicht. Und: Es fällt ein Jahresbeitrag an. Dieser berechnet sich auf Basis der im Ausland verbrachten Monate der Beschäftigten im vergangenen Kalenderjahr.

 

Quelle/Text: BG BAU, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Foto: © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com
 

 

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