Beschäftigte, die beruflich bedingt in Katastrophen- oder Krisengebiete entsendet werden, sind mitunter großen Gefahren ausgesetzt. Damit bei einem Arbeitsunfall im Ausland Versicherungsschutz besteht, müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt sein.
Beschäftigte in internationalen Unternehmen müssen häufig auch Kundenkontakte im Ausland pflegen und dort Geschäfte abwickeln. Mitunter ist diese Auslandsentsendung gefährlich, wenn sich der Geschäftspartner oder die ausländische Dependance in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet befindet. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber vorab die rechtlichen Fragen zum Versicherungsschutz im Ausland klären. Voraussetzungen, die für den Versicherungsschutz im Inland vorliegen müssen, sind nicht automatisch auf Einsätze im Ausland übertragbar.
Die gesetzliche Unfallversicherung VBG weist darauf hin, dass für Mitarbeiter im Ausland grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, eventuell auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Versicherungsschutz für Beschäftigte im Ausland besteht, wenn
- sie ein inländisches Arbeitsverhältnis nachweisen können und
- der Auslandsaufenthalt die Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet.
Bei einer Auslandsentsendung auf unbestimmte Zeit ist der Abschluss einer gesonderten Auslandsunfallversicherung möglich.
Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher, wenn sie sich vorab ausreichend informieren und direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft offene Fragen zum Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten klären.
Direkthilfe bei Unfällen im Ausland
Verunfallt ein Beschäftigter im Ausland, muss unmittelbar eine Meldung an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. Schnelle Hilfe erhalten die Versicherten der VBG unter der Rufnummer der Notfall-Hotline: +49 (0) 89 / 7676 2900. Hier steht ein Team aus erfahrenen Ärzten und Rettungssanitätern bereit, um in Notfällen schnell eine geeignete medizinische Versorgung zu organisieren.
Mehr Informationen stehen unter www.vbg.de (Suchwort: AuslandsUV) bereit.
Quelle/Text: VBG, Redaktion arbeitssicherheit.de
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