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Betriebssport – eine private Angelegenheit?

Immer mehr Unternehmen achten auf die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und bieten deshalb Betriebssport an. Doch wer trägt die Kosten, wenn sich Mitarbeiter beim gemeinsamen Sport verletzen?


Sport ist ein sinnvoller Ausgleich zur beruflichen Belastung und leistet nicht nur gesundheitliche Vorsorge, sondern auch soziale Prävention. Gemeinsames Sporttreiben fördert die Gemeinschaft unter den Kollegen und verbessert die betriebliche Atmosphäre. Viele Unternehmen haben das bereits erkannt und bieten deshalb ihren Mitarbeitern Betriebssport an. Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn sich die Mitarbeiter beim Betriebssport verletzen?

Betriebssport – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Grundsätzlich ist Betriebssport keine private Angelegenheit. Das bedeutet: Mitarbeiter die sich beim Betriebssport verletzen sind versichert. Die Kosten übernimmt in diesem Fall nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung.


Sportveranstaltungen zählen jedoch nur dann als Betriebssport, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das gemeinsame Sporttreiben muss regelmäßig, mindestens einmal im Monat stattfinden.
  • Das Sportangebot der Unternehmen richtet sich in erster Linie an Betriebszughörige. Ehemalige Mitarbeiter oder Freunde und Bekannte sind davon ausgeschlossen.
  • Die Organisation des Betriebssports ist Aufgabe der Arbeitgeber. Sie bestimmen die Trainingszeiten und den Trainingsort, stellen die Geräte und buchen den Trainer.
  • Im Vordergrund des Betriebssports muss der Trainingseffekt, also die Förderung der Gesundheit durch Bewegung, stehen. Für Wettkämpfe oder Turniere unter den Kollegen besteht kein Versicherungsschutz.

Beim gemeinsamen Sporttreiben darf nicht der Freizeitaspekt im Vordergrund stehen. Private Verabredungen unter den Kollegen, beispielsweise zum Walken oder Joggen, sind nicht versichert.

Findet Betriebsport außerhalb des Unternehmens statt, sind auch die Wege zur Sportstätte versichert. Der Weg zum geselligen gemeinsamen Ausklang der sportlichen Begegnung, beispielsweise in die nächste Gaststätte, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Quelle/Text: VBG Sicherheitsreport, Redaktion arbeitssicherheit.de
Bild: © Robert Kneschke - Fotolia.com

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