DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

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§ 10 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

  1. des § 3 in Verbindung mit

  2. oder

zuwiderhandelt.

Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf

"§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw.

"§ 710 RVO" in

"§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)"

geändert.