DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

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§ 8 - Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.