§ 8 - Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
- 2.
ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.