§ 9 - Prüfung
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Leitungsfahrzeuge regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfbuch oder in eine Kartei einzutragen.