§ 6 - Seilzugarbeiten
(1) Seilspulen sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern.
(2) Leiterseile sind so aufzulegen und abzunehmen, daß Versicherte nicht gefährdet werden, insbesondere
- 1.
beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder der beim Auflegen oder Abnehmen verwendeten Seile oder Vorseile
oder
- 2.
durch Stromeinwirkung benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile.