DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

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§ 4 - Arbeiten auf Masten

(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sichern, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn

  • im Verlauf der Arbeit die auf den Mastzopf wirkenden Kräfte verändert werden

    oder

  • sie ohne Leiterseile oder Abspannung frei stehen.

Die Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen läßt.

(3) Für Arbeiten auf Masten und, soweit es die Art der Maste zuläßt, auch für das Besteigen von Masten, sind vom Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu benutzen, sofern nicht andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.