DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

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§ 7 - Leitungsfahrzeuge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Leitungsfahrzeuge betrieben werden, die den Bestimmungen der Anlage entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für jedes Leitungsfahrzeug eine Betriebsanweisung in verständlicher Form zu erstellen. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Versicherten haben diese Betriebsanweisung zu beachten.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mindestens einmal jährlich über die beim Benutzen der Leitungsfahrzeuge möglichen Gefahren und über die Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Leitungsfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sich der Unternehmer am Einsatzort vergewissert hat, daß ein Einsatz ohne Gefährdung der Versicherten möglich ist. Insbesondere muß er überprüfen, ob

1.Maste und Leiterseile tragfähig sind,
2.der für das Leitungsfahrzeug zulässige Neigungswinkel der Leiterseile nicht überschritten wird,
3.die der Sicherheit dienenden Teile des Leitungsfahrzeuges in einwandfreiem Zustand sind,
4.die Verständigung zwischen den Fahrzeuginsassen und dem Bodenpersonal gewährleistet ist.

(5) Der Unternehmer hat für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Absatz 4 den Versicherten Anweisungen über sicherheitsgerechtes Verhalten zu geben.

(6) Werden Leitungsfahrzeuge mittels Seilzug vom Erdboden aus bewegt, muß das Zugseil in Zugrichtung an einer dafür vorgesehenen Stelle befestigt werden.