TRG 303 - TR Druckgase 303

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Abschnitt 5 TRG 303 - Ausrüstung (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung der Einwegflaschen muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Blindverschlossene Öffnungen

Für etwaige blindverschlossene Öffnungen (z.B. zum Füllen) gilt TRG 252.

5.3 Absperreinrichtungen

5.31 Jede Einwegflasche darf nicht mehr als eine Absperreinrichtung haben. Diese muß so beschaffen sein, daß eine Wiederbefüllung nicht möglich ist. Sie muß mit dem Behälter unlösbar verbunden sein. Satz 2 gilt nicht, wenn wegen der Eigenschaften den Füllgutes (z.B. Neigung zum Verkleben) eine Wiederbefüllung ausgeschlossen ist.

5.32 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen

5.41 Jede Einwegflasche darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, ausgenommen Flaschen für giftige Druckgase,

oder einer Berstscheiben-Einrichtung, ausgenommen Flaschen für brennbare oder giftige Druckgase,

oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.

5.42 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Absperreinrichtungen (s. Nummer 5.3) eingebaut sein.

5.43 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 254: für ihre Kennzeichen gilt jedoch Nummer 6.4 dieser TRG.

5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör

Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter sind freigestellt. Nummer 3.31 bleibt unberührt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen und dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß die Einwegflasche für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 (2) genügen.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

5.61 Standkonstruktion

Jede Einwegflasche malt mit einer Standkonstruktion versehen sein. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.

5.62 Einrichtungen zum Tragen

5.621 Jede Einwegflasche soll mit einem Tragegriff o.ä. ausgerüstet sein.

5.622 Für Einrichtungen nach Nummer "5.621 gilt TRG 256 Nummer 2.12. Für Handgriffe gilt ferner TRG 256 Nummer 2.2. Zu Tragleisten an Schutzkragen für geschweißte Flaschen wird auf TRG 256 Nummern 5.31 und 5.32 verwiesen.

5.63 Einrichtungen zum Aufhängen

Jede Einwegflasche darf mit Einrichtungen versehen sein, die ihrem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen. Für diese Einrichtungen gilt TRG 256 Nummer 2.12.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben. Einrichtungen

Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben. Einrichtungen müssen geschützt sein. Für die Schutzeinrichtungen gilt TRG 256 Nummern 5.12 und 5.13.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung