TRG 256 - TR Druckgase 256

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Abschnitt 5 TRG 256 - Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen (1)

5.1 Allgemeines

5.11 Zu den besonderen Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen z.B.
Schutzkappen der Flaschen (s. Nummer 5.2),
Schutzkragen für geschweißte Flaschen (s. Nummer 5.3),
Schutzkragen für Fässer und Tanks,
Schutzhauben für Fässer und ähnliche Behältergrößen,
Schutzleisten an Tanks,
Schutzkästen an Tanks.

5.12 Die Einrichtungen müssen so beschatten sein, daß sie die Absperreinrichtungen so schützen, daß diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und Fässern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton- oder Steinboden auftreten. Zu den möglichen Beanspruchungen, die bei Tanks auftreten können, wird auf TRG 340 (2) verwiesen.

5.13 Es muß sichergestellt sein, daß sich in dem nun der Einrichtung zu schützenden Raum Wasser nicht ansammeln kann. Der Raum muß ausreichend durchlüftet sein, sofern in TRG 101 oder 102 für ein Druckgas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird

5.2 Schutzkappen für Flaschen

5.21 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Nummer 5.12 als erfüllt anzusehen:

Schraubkappen S nach DIN 4661 Blatt 6
oder Schraubkappen T nach DIN 4664 Blatt 11
oder Gabelkuppen G nach DIN 4661 Blatt 6.

5.22 Die Verwendung von Schraubkappen S und T nach DIN 4661 setzt voraus, daß bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe (s. DIN 4661 Blatt 4) und bei nahtlosen Flaschen der Halsring (s. DIN 4664 Blatt 10) das Außengewinde W/80 × l/11" haben.

5.23 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen. deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muß. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, daß die Flasche eine Ventilmuffe E (Muffe mit einer Rille für die Gabel) nach DIN 4661 hat.

5.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen

5.31 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661 Blatt 6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. Auf ihm sollen alle Kennzeichen angegeben sein, die das betriebsfertige Herrichten und das Prüfen betreffen (Kennzeichen 15 und folgende nach TRG 270 Tafel 1).

5.32 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschlußstutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.

5.33 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen nur deren Wärmebehandlung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TRG 340 in Vorbereitung